09.10.2019 - Lebensmittel

ALTS Beschluss zum Lebensmittelsicherheitskriterium Listeria monocytogenes in tiefgefrorenem Gemüse

ALTS Beschluss zum Lebensmittelsicherheitskriterium Listeria monocytogenes in tiefgefrorenem Gemüse

Aufgrund des EU-weiten Ausbruchs von Infektionen mit Listeria monocytogenes mit mehreren Todesopfern aus dem Jahr 2018 (www.efsa.europa.eu) hat sich der ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) in seiner 83.ten Arbeitstagung mit wichtigen Fragestellungen dazu auseinandergesetzt.

Für die Bewertung eines positiven mikrobiologischen Befundes von Listeria monocytogenes in tiefgefrorenem Gemüse, ist es von entscheidender Bedeutung, ob dieses Produkt als verzehrfertig eingestuft wird. Weiterhin gibt es unterschiedliche Anforderungen in Abhängigkeit des Wachstumspotentials von Listeria monocytogenes in dem Produkt.

Für verzehrfertige Lebensmittel gibt es in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 Lebensmittelsicherheitskriterien für Listeria monocytogenes. Dabei wird zwischen drei Kategorien unterschieden:

 

In dem o. g. Fall aus 2018 wurde tiefgefrorener Mais als Ursache für die Erkrankungen ermittelt. In der ALTS-Stellungnahme dazu heißt es deshalb „Tiefgefrorenes Gemüse begünstigt die Vermehrung von Listeria monocytogenes während der Lagerung bei -18 °C nicht. Zudem wird es nach dem Auftauen in der Regel einem keimabtötenden Erhitzungsverfahren unterzogen und fällt somit nicht unter die Kategorie „verzehrfertig“.  Aufgrund veränderten Verbraucherverhaltens ist jedoch nicht auszuschließen, dass tiefgefrorenes Gemüse (z. B. Spinat, Grünkohl) nach dem Auftauen auch roh verarbeitet und verzehrt wird (z. B. in Smoothies).“.

 

Folgenden Beschluss fasste der ALTS:

Bei tiefgefrorenem Gemüse muss im Einzelfall entschieden werden, ob das Erzeugnis auch ohne Erhitzung verzehrt werden kann und somit das Lebensmittelsicherheitskriterium Listeria monocytogenes, Kategorie 1.3 anzuwenden ist. Als Entscheidungshilfe kann von folgenden Gruppen ausgegangen werden:

  • Sind dem Gemüse weitere Zutaten in Form von Butter oder Soßen zugegeben, so wird davon ausgegangen, dass das Erzeugnis bestimmungsgemäß vor Verzehr erhitzt wird
  • Erzeugnis fällt nicht unter die Anforderungen des Anhang I, Kap. 1, Kategorie 1.3 der VO (EG) Nr.2073/2005.
  • Enthält die Kennzeichnung eine Information, die sicherstellt, dass das Erzeugnis nur nach ausreichender Erhitzung verzehrt wird
  • Erzeugnis fällt nicht unter die Anforderungen des Anhang I, Kap. 1, Kategorie 1.3 der VO (EG) Nr.2073/2005.
  • Handelt es sich um Gemüse, das unter normalen Bedingungen auch ohne Erhitzung in z. B. Smoothies oder Salaten verwendet wird (2. B. Spinat, Grünkohl, Mais, Mischgemüse)
  • Erzeugnis wird als verzehrfertig eingeordnet und unterliegt somit den Anforderungen des Anhang I, Kap. 1, Kategorie 1.3 der VO (EG) Nr.2073/2005.

In unserem Steckbrief erfahren Sie mehr über die Bedeutung, Herkunft und potenzielle Kontaminationsquellen von Listeria monocytogenes in Lebensmitteln.

In unserem Labor führen wir diese Untersuchung auf Listeria monocytogenes regelmäßig durch. Wir haben in unserem Labor sowohl eine 24h – Schnellmethode, 48h – Schnellmethode als auch die ISO-Methode im akkreditierten Bereich im Einsatz. Wir liefern Ihnen schnelle und zuverlässige Ergebnisse.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.

 

Quelle:
www.bvl.bund.de
www.rki.de
www.efsa.europa.eu
www.bfr.bund.de
eur-lex.europa.eu