30.01.2018 - Analytik

Änderung von Höchstgehalten für Quecksilber veröffentlicht

Für Quecksilberverbindungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Pestizidrückstände, Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Seit dem Jahre 1978 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Quecksilberverbindungen enthalten, verboten. Daraufhin wurde die Zulassung dieser Produkte zurückgezogen und alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze (0,01 mg/kg) festgesetzt.

Aktuelle Überwachungsdaten zeigen weiterhin das Vorhandensein von Quecksilberverbindungen in mehreren Erzeugnissen wie Schalenfrüchte (0,02 mg/kg) oder frische Kräuter (0,03 mg/kg).

Da quecksilberhaltige Pestizide nach und nach vom Markt genommen wurden, ist das Vorhandensein von Quecksilber in Lebensmitteln insbesondere auf Umweltkontaminationen zurückzuführen.

Daraufhin erarbeiteten zuständige Gremien der EU-Kommission erweiterte Höchstgehaltsvorschläge in Lebensmitteln. Ziel war es diese Höchstgehalte in die VO (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen. Dieses Vorhaben wurde im September 2017 schlussendlich angenommen und umgesetzt. Die daraus resultierende VO (EU) 2018/73 vom 16.01.2018 listet spezifische RHG. So werden einige RHG angehoben bspw. für Schalenfrüchte (0,02 mg/kg) oder frische Kräuter (0,03 mg/kg). Neu wurden RHG für Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (0,001 mg/kg) festgelegt.

Die Verordnung tritt am 7.2.18 in Kraft und ist sofort gültig.

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Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater gerne zur Verfügung.

 

Quelle: Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde; www.bll.de