23.11.2017 - Lebensmittel

Angabe „Ohne Farbstoff“ bei Rohpökelwaren zulässig?

Auf die Frage, ob es sich bei der Angabe „ohne Farbstoff“ bei Rohpökelwaren um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt, lautete der Beschluss der ALTS bei seiner 79. Arbeitstagung folgendermaßen:

Laut Anhang II Teil E, Kategorie 8.3.1 „Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (Zusatzstoff-Verordnung) ist die Verwendung von Farbstoffen bei der Herstellung von Rohpökelwaren nicht zugelassen.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations-Verordnung) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen. Dies gilt insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe.

Die Auslobung „ohne Farbstoff“ entspricht somit NICHT den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c) der Lebensmittelinformations-Verordnung, denn es handelt sich dabei um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne zur Verfügung.

 

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: www.bvl.bund.de