02.11.2021 - Lebensmittel

Aromendurchführungsverordnung des BMEL: Neue Kennzeichnung für Lakritz bei hohen Gehalten von Salmiak (Ammoniumchlorid)

  Aromendurchführungsverordnung des BMEL: Neue Kennzeichnung für Lakritz bei hohen Gehalten von Salmiak (Ammoniumchlorid)

 

Lakritz mit einem Gehalt an Salmiak (Ammoniumchlorid) von mehr als 20 g/ kg müssen künftig mit Hinweisen zum Schutz vor Gesundheitsrisiken gekennzeichnet werden. Dies gilt für vorverpackte und nicht vorverpackte Lebensmittel. Das legt die neue Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel (AromenDV) des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fest.

 

Konkret sollen Hinweise lauten: „Erwachsenenlakritz - kein Kinderlakritz“ und bei noch höheren Gehalten zunächst „Extra stark, Erwachsenenlakritz - kein Kinderlakritz“ sowie „Übermäßiger Verzehr kann insbesondere bei Personen mit Nierenerkrankungen die Gesundheit beeinträchtigen“.

 

Die Hinweise seien nötig, da Ammoniumchlorid nach Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) in höheren Dosen unter anderem zu Übersäuerung des Blutes führen könne, heißt es in der Verordnung des Ernährungsministeriums.

 

Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können abverkauft werden.

 

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Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.

 

 

 

Quellen:

https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/AromenDV.pdf?__blob=publicationFile&v=5

https://mobil.bfr.bund.de/cm/343/ammoniumchlorid_in_lakritzwaren.pdf