14.01.2019 - Lebensmittel

Die künftige amtliche Lebensmittelüberwachung in den EU-Ländern - Einen Überblick zur Kontroll-Verordnung (EU) Nr. 2017/625

Nachfolgend stellen wir Ihnen einige wichtige Aspekte der Kontroll-Verordnung (EU) Nr. 2017/625 vor. Diese wird Ende 2019 die derzeitige Verordnung über Amtliche Kontrollen (Verordnung (EG) Nr. 822/2004) ablösen. Dadurch sollten die Vorgaben zu den amtlichen Kontrollen in der Agrar- und Lebensmittelkette in den EU-Ländern vereinheitlicht und verbessert werden.

Eine wesentliche Neuerung der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Erweiterung des Anwendungsbereiches; d.h. sie gilt nicht nur für amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln, sondern auch für:

  • Tiergesundheit und Tierschutz
  • ökologische Produktion und Öko-Kennzeichnung
  • GVOs zum Zweck der Lebens- und Futtermittelherstellung
  • tierische Nebenprodukte
  • Pflanzenschutz/Pflanzenschutzmittel

 

Weitere Schwerpunkte der Verordnung sind:

Lebensmittelbetrug (Food-Fraud) bekämpfen
Zukünftig sollen die amtlichen Kontrollen auch verstärkt den Lebensmittelbetrug (Food-Fraud) bekämpfen. Neben der Lebensmittelsicherheit wird auch dieser Aspekt verstärkt in den Vordergrund der staatlichen Überwachung rücken. Dazu heißt es in der Verordnung nach Artikel 9 Abs. 2 „Die zuständigen Behörden führen ... amtliche Kontrollen durch, um … durch betrügerische oder irreführende Praktiken vorsätzlich begangene Verstöße …aufzudecken.“ Es gibt im Bereich von Lebensmitteln für den Begriff ,,Betrug" allerdings noch keine feststehende Definition und es wird zur Zeit darüber intensiv diskutiert.

Eigenkontrollen verstärkt berücksichtigen
Bisher wurden bei den amtlichen Kontrollen die Zertifikate von privaten Standards, wie IFS- und BRC-Standard nur teilweise berücksichtigt. Dies lag im Ermessen der zuständigen Behörde. In der neuen Verordnung heißt es: „Die zuständigen Behörden unterziehen alle Unternehmen … amtlichen Kontrollen, dabei berücksichtigen sie u. a. die Verlässlichkeit und die Ergebnisse der Eigenkontrollen, die von den Unternehmern … durchgeführt wurden, gegebenenfalls einschließlich privater Qualitätssicherungs-Mechanismen, …“ (Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe d). Das bedeutet, Unternehmen mit einem guten Eigenkontrollkonzept werden von den staatlichen Kontrollbehörden weniger häufig kontrolliert. Auch die Durchführung von eigenen Laboruntersuchungen seitens der Unternehmen wird bei der Probenahme durch die Behörden berücksichtigt. Das Prinzip der behördlichen Überwachung „Kontrolle der Eigenkontrollen“ wird somit weiter gestärkt.

Internethandel mit Lebensmitteln
Der Handel mit Waren im Internet nimmt stetig zu. Nach der neuen Verordnung dürfen die zuständigen Behörden anonym amtliche Proben bestellen, ohne sich zu erkennen zu geben. Da es in solchen Fällen nicht möglich ist eine amtliche Gegenprobe zurückzulassen, ergreifen die zuständigen Behörden nach Erhalt der Proben alle Maßnahmen, damit das Recht der Unternehmer auf ein zweites Sachverständigengutachten erhalten bleibt (Artikel 36). Die Internethändler müssen demnach über die „Probenahme“ informiert werden.

Kosten für amtliche Kontrollen
Das brisante Thema ,,Finanzierung der amtlichen Kontrollen" ist in den Artikeln 79-91 geregelt. Danach bleiben die bisherigen Gebühren (Einfuhr, Schlachttier-Untersuchung u. a.) erhalten und nach wie vor sind Anlasskontrollen z. B. bei Beanstandungen gebührenpflichtig. Für Regelkontrollen gibt es bisher allerdings überwiegend noch keine Pflichtgebühren. Künftig können Mitgliedstaaten aufgrund der neuen Verordnung jedoch für Regelkontrollen Gebühren erheben (Verursacherprinzip). Wahrscheinlich werden künftig weitere Bundesländer Gebühren für Regelkontrollen berechnen.

Schutz für „Whistleblower“
Bisher gibt es in Deutschland keinen umfassenden Schutz, wenn Mitarbeiter (sog. Whistleblower) Missstände in Unternehmen an Behörden melden. Nach der neuen Kontroll-Verordnung 2017/625 sollen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Personen, die Verstöße melden, vor Sanktionsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung geschützt werden.

Informationen und Transparenz für den Verbraucher
Auch die Veröffentlichung von Ergebnissen der Lebensmittelüberwachung sowie die Einführung von Transparenzsystemen wie z. B. „Hygieneampel“ könnten als Folge der Kontroll-Verordnung noch weiter in den Vordergrund treten. In mehreren EU-Ländern sind solche Systeme bereits etabliert (z. B. Frankreich, Dänemark, Belgien …). Aktuell muss in Deutschland bundesweit mit der Veröffentlichung von Ergebnissen durch die Lebensmittelüberwachung gerechnet werden.

 

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