22.02.2018 - Kosmetik

Einschränkung von Zinkoxid in Kosmetikprodukten, die versehentlich inhaliert werden können

Einschränkung von Zinkoxid in Kosmetikprodukten, die versehentlich inhaliert werden können

Durch eine Änderung der Kosmetikverordnung gibt es eine neue Regelung für den Stoff Zinkoxid. Dieser wird in kosmetischen Mitteln u.a. als UV-Filter und Farbstoff eingesetzt. Da der Stoff jedoch beim Eintreten in die Lunge zu Lungenentzündungen führen kann, wird seine Verwendung in Kosmetika eingeschränkt.

Ab dem 24.02.18 dürfen Kosmetika, die versehentlich eingeatmet werden können und Zinkoxid enthalten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Bereits auf dem Markt befindliche Produkte dürfen noch bis 24.05.18 verkauft werden.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.