17.08.2021 - Lebensmittel

Kennzeichnung von Allergenen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln

Kennzeichnung von Allergenen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln

Gemäß § 4 der Lebensmittel-Durchführungsverordnung (LMIDV) handelt es sich bei nicht vorverpackten Lebensmitteln um Lebensmittel, die

  1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
  2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
  3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden.

Die Allergenkennzeichnung muss von allen Lebensmittelunternehmern, die nicht vorverpackte Lebensmittel an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgeben, angegeben werden. Dazu gehören z.B. Bäckereien, Metzgereien, Eiscafés, Restaurants, Imbisse, Kantinen usw.

Es müssen alle Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen und im Anhang II der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV bzw. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) aufgeführt sind, gekennzeichnet werden. Diese sind nachfolgend aufgelistet:

  1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon*
  2. Krebstiere
  3. Eier
  4. Fische
  5. Erdnüsse
  6. Sojabohnen
  7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose
  8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse*
  9. Sellerie
  10. Senf
  11. Sesamsamen
  12. Schwefeldioxid und Sulphite (>10 mg/kg oder 10 mg/l als SO2)
  13. Lupinen
  14. Weichtiere

*: Bitte beachten: Die allergenen Zutaten müssen namentlich genannt werden, z.B. „Weizen“, „Haselnüsse“. Die Verwendung der Oberbegriffe „glutenhaltiges Getreide“ oder „Schalenfrüchte“ ist nicht ausreichend. Bei Weizenarten wie z.B. Dinkel ist zudem der Hinweis, dass es sich um eine Weizenart handelt, also „Dinkel (eine Weizenart)“ notwendig.

Die Angaben zu den Allergenen können entweder schriftlich erfolgen, hierbei gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels,
  2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (auch mittels Fuß- oder Endnoten)
  3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder
  4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Informationsangebote, sofern die Angaben für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung unmittelbar und leicht zugänglich sind (z.B. über ein „Kladde“ (Ordner) oder Computer/Tablet). Bei dieser Variante muss der Verantwortliche beim Lebensmittel oder durch einen Aushang darauf hinweisen, wo die Informationen zu finden sind.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass das Personal auf Nachfrage des Endverbrauchers vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels mündlich über allergene Zutaten informieren kann. Hierzu muss das Personal hinreichend geschult sein. Des Weiteren muss eine schriftliche Aufzeichnung zu den allergenen Zutaten für das jeweilige Lebensmittel vorliegen und der Verbraucher bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Diese muss für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für die Endverbraucher leicht zugänglich sein.

In unseren Tentamus-Laboren führen wir die Untersuchung auf Allergene regelmäßig durch. Wir liefern Ihnen schnelle und zuverlässige Ergebnisse. Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.

 

Quelle:
Chemische und Veterinäruntersuchungsämter Baden-Württemberg: Merkblatt zu „Allergenkennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln“ (Stand Juli 2020), www.ua-bw.de
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung, www.gesetze-im-internet.de
Lebensmittelinformations-Verordnung, eur-lex.europa.eu