15.11.2017 - Lebensmittel

Kennzeichnung von Lebensmitteln mit dem Begriff „Low Carb“

Häufig wird auf Lebensmitteletiketten der Begriff „Low Carb“ aufgedruckt, was übersetzt werden kann mit „niedriger Kohlenhydratgehalt“. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um eine nährwertbezogene Angabe handelt. Der Begriff ist laut Health Claims-Verordnung nicht zugelassen und darf somit nicht verwendet werden.

Die Angabe „kohlenhydratreduziert“ oder „verringerter Kohlenhydratgehalt“ ist hingegen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine Aussage zur Nährwertreduktion darf unter folgenden Bedingungen erfolgen: die Reduzierung des Kohlenhydratanteils muss mindestens 30 % geringer sein als bei einem vergleichbaren Produkt.

Unsere Kundenbetreuer sind bestens mit den Kennzeichnungsvorschriften im Lebensmittelbereich vertraut und beraten Sie dazu gerne fachgerecht.

 

Quellen: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Beschluss vom 24.04.2014, 3 W 27/14, Verordnung (EU) 432/2012