19.06.2017 - Mikrobiologie

Leitlinie zur Durchführung mikrobiologischer Kontrollen – Obst- und Gemüseprodukte - In BAV Newsletter 01/2017

Leitlinie zur Durchführung mikrobiologischer Kontrollen – Obst- und Gemüseprodukte 

Im Dezember 2016 hat der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) eine Leitlinie für Gute Verfahrenspraxis zur Durchführung der mikrobiologischen Eigenkontrollen bei der Selbstherstellung von verzehrfertigen, zerkleinerten Obst- und Gemüseprodukten im Einzelhandel veröffentlicht. Zwar existieren im Rahmen der Verordnung VO (EG) Nr.2073/2005 bereits Vorgaben zur Prüfung solcher Produkte, jedoch wäre die Umsetzung dieser Vorgaben für den Einzelhandel zu aufwendig. 

Diese Leitlinie wendet sich in erster Linie an den filialisierten Einzelhandel oder vergleichbare Einzelhändler, die in Eigenproduktion verzehrfertige, mundgerecht vorzerkleinerte Obst- oder Gemüseprodukte selbst herstellen und diese zum Verkauf anbieten. Die Verpackungsform (vorverpackt oder lose) ist dabei nicht entscheidend, beide Angebotsformen sind betroffen. Zu den typischen Produkten gehören zum Beispiel auch nicht pasteurisierte Säfte aus Obst und/oder Gemüse. 
Die Leitlinie beschreibt die Mindestanforderungen an den Unternehmer im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Herstellung dieser Produkte wie auch auf die mikrobiologischen Anforderungen der Produkte selbst und dem Umfeld. 
Die Leitlinie beschreibt weiterhin die mikrobiologischen Anforderungen an diese Produkte, die sich im Grundsatz auf die Anforderungen der VO (EG) Nr.2073/2005 beziehen: 

Bei positivem Listerienbefund sind die Proben einzeln quantitativ nachzuprüfen. Es gilt ein Grenzwert von < 100 KBE/g. 

Bei abweichenden Ergebnissen sind jeweils geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel Überprüfung der Reinigung und Desinfektion oder Rohstoffkontrollen zu ergreifen und deren Wirksamkeit unter anderem durch Nachproben zu verifizieren. 

Neben den Produktuntersuchungen schreibt die Leitlinie ebenso Umgebungsuntersuchungen auf Listeria monocytogenes vor. Im Rahmen des Eigenkontrollsystems müssen hierfür Probenahmestellen und Zeitintervalle für entsprechende Abstrichkontrollen vorgesehen werden. 
Bei abweichenden Ergebnissen sind auch hier geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Nachkontrollen durchzuführen bis die Ergebnisse zufriedenstellend sind. 

Wenn wir von Ihnen nichts Gegenteiliges hören, wird Ihr Kundenbetreuer diese Proben 1x / Jahr entnehmen, da es sich um eine Leitlinienvorgabe handelt. Für weitere Rückfragen sprechen Sie gerne Ihren BAV-Kundenbetreuer an.