26.08.2019 - Lebensmittel

Meldepflichten nach § 44 Abs. 4a LFGB für Labore

Meldepflichten nach § 44 Abs. 4a LFGB für Labore

Nach § 44 Abs. 4a LFGB muss der Verantwortliche eines Labors die zuständige Behörde informieren, wenn er aufgrund einer durchgeführten Lebensmittel- oder Futtermitteluntersuchung Grund zu der Annahme hat, dass das Produkt einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde.

Diese Meldepflicht existiert bereits seit 2011 und wird aber immer noch mit der Meldepflicht nach § 44a LFGB für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer verwechselt. Die Meldepflichten aus dem § 44a LFGB betreffen bestimmte Stoffe. Dabei handelt es sich um Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane, dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB) und nicht-dioxinähnliche PCB. Bei dieser Meldepflicht müssen allerdings alle Untersuchungsergebnisse zu diesen Stoffen von den Unternehmen gemeldet werden.

Ausführliche Informationen zu Meldepflichten können Sie in unserer BAV Info 02/2011 nachlesen.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.