24.11.2017 - Lebensmittel

Mindesthaltbarkeitsangaben bei kühlpflichtigen Lebensmitteln

Gemäß Vorgaben der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) wird das Mindesthaltbarkeitsdatum „erforderlichenfalls durch eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.“ Die Angabe einer genauen Temperatur wird nicht gefordert. Der ALTS befasste sich auf seiner 79. Arbeitstagung mit der Frage, welche Lagertemperatur zugrunde gelegt wird, wenn der Aufbewahrungshinweis „gekühlt“ in Verbindung mit dem MHD angegeben wird.

Bei der Angabe „gekühlt“ sind stets spezifische Anforderungen, wie z.B. in Produktverordnungen, zu beachten. Bei Milcherzeugnissen (siehe z. B. Käse-Verordnung, Butter-Verordnung, Milcherzeugnis-Verordnung) wird von einer Bezugstemperatur von +10 °C ausgegangen. Fehlen solche Vorgaben, werden ebenfalls +10 °C zur Überprüfung der Haltbarkeit nahe gelegt.

Wir empfehlen deshalb bei kühlpflichtigen Lebensmitteln eine konkrete Temperaturangabe - wie in Deutschland in der Regel üblich -  „bei + 7 °C mindestens haltbar“ anzugeben.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne zur Verfügung.

 

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: www.bvl.bund.de; ALTS-Beschllüsse der 79. Arbeitstagung Juni 2017