23.06.2021 - Lebensmittel

Neu: Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)

 

Die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung - LMZDV) vom 02.06.2021 ist am 09.06.2021 in Kraft getreten. Gleichzeitig sind die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) und Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV) außer Kraft getreten.

 

In der Verordnung sollen über die europäische Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Zusatzstoffe hinausgehende nationale Regelungen zusammengefasst werden.

Dies betrifft insbesondere die Kennzeichnung von Zusatzstoffen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, die Kennzeichnung von vorverpackten Getränken mit einem Alkoholgehalt mehr als 1,2 Volumenprozent sowie Obst und Gemüse.

 

Die Verordnung ist wie folgt aufgebaut:

§1: Anwendungsbereich

§2: Begriffsbestimmungen

§3: Regelungen zu Bier

§4: Regelungen zu Nitritpökelsalz

§5: Kennzeichnung

§6: Straftaten

§7: Ordnungswidrigkeiten

 

Für Gastgewerbliche Betriebe sowie Gemeinschaftsverpflegungen ergibt sich nun folgende Möglichkeit: Nach wie vor müssen Gäste über die Zusatzstoffe, die in den Speisen und Getränke enthalten sind, informiert werden. Bisher musste die Information anders als bei Allergenen bei der Abgabe nicht vorverpackter Lebensmittel schriftlich erfolgen. Das hat sich nun geändert. Künftig darf über Zusatzstoffe analog zu den Allergenen auch mündlich informiert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (siehe auch §4 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)):

 

  • Die erforderlichen Angaben müssen den Gästen auf deren Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels mitgeteilt werden.
  • Es liegt eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe vor, die für die zuständige Behörde und auf Nachfrage der Gäste leicht zugänglich ist
  • Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist.

 

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.

 

Quelle:

DEHOGA Baden-Württemberg - https://www.dehogabw.de

Link:  www.dehogabw.de

Lebensmittelverband Deutschland e. V. – https://www.lebensmittelverband.de