07.12.2021 - Lebensmittel

Neue Basis-Öko-Verordnung (EG) 2018/848 ab dem 01.01.2022 gültig

 

Am 1. Januar 2022 – ein Jahr später als geplant – tritt die neue Basis-Öko-Verordnung (EG) Nr. 2018/848 in Kraft.

 

Bei Bio-Lebensmitteln dürfen dann nur natürliche, aus Lebensmitteln gewonnene Aromaextrakte und natürliche Aromen aus dem namensgebenden Rohstoff (z.B. natürliches Zitronenaroma) eingesetzt werden. Aromen werden in die Berechnung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs einbezogen.

 

Der Einsatz von Zutaten oder Stoffen mit technisch erzeugtem Nanomaterial in Bio-Lebensmitteln ist nicht erlaubt.

 

Bio-Rohstoffe und fertig verpackte Bio-Produkte können über den 1. Januar 2022 hinaus zeitlich unbeschränkt abverkauft werden. Dies gilt auch für Halbfertigprodukte, die Weiterverarbeitung muss jedoch nach den neuen Regeln erfolgen.

 

Die bisher zulässigen konventionellen Zutaten nach Anhang IX VO (EG) Nr. 889/2008 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2023 bis zu einem Gewichtsanteil von 5% zum Zeitpunkt der Verarbeitung eingesetzt werden.

 

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Quellen:

www.oekolandbau.de

https://eur-lex.europa.eu