13.06.2017 - Lebensmittel

Neue Meldepflichten für Labore sowie Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer (BAV-Infos 02/2011)

Als Konsequenz aus dem Dioxinskandal wurde im Januar 2011 ein Aktionsplan des Bundes und der Länder ausgearbeitet. Einige Aspekte dieses Aktionsplanes werden im Laufe des Monats August 2011 im Zweiten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches umgesetzt. Dazu gehören auch die neuen Meldepflichten für Labore sowie für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer.

Neue Meldepflichten für Labore

Nach § 44 Abs. 4a LFGB (neu) dieses Gesetzes muss der Verantwortliche eines Labors die zuständige Behörde informieren, wenn er aufgrund einer durchgeführten Lebensmittel- oder Futtermitteluntersuchung Grund zu der Annahme hat, dass das Produkt einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde. Unter ein Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 fallen Lebensmittel, die im Sinne dieser Verordnung als „nicht sicher“ zu beurteilen sind. Nicht sichere Lebensmittel werden definiert, als gesundheitsschädliche oder auch für den Verzehr ungeeignete Lebensmittel. Dies ist z. B. der Fall, wenn in einem verzehrfertigen Lebensmittel Salmonellen nachgewiesen werden. Lebensmittel sind ausschließlich bei schwerwiegenden und stofflich nachweisbaren Abweichungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu beanstanden. Leider steht die neue Meldepflicht im Widerspruch zu höherrangigem EU-Recht und stellt eine Abkehr vom bisherigen Prinzip der alleinigen Verantwortung der Lebensmittelunternehmer für Ihre Erzeugnisse dar. Gemäß Art. 17 und Art. 19 der Verordnung (EG) 178/2002 vom 28.01.2002 liegt die Verantwortung für Lebensmittel eindeutig und allein beim Lebensmittelunternehmer. Die darin vorgesehenen Meldepflichten richten sich ebenfalls ausschließlich an den Lebensmittelunternehmer. Deshalb legt das BAV Institut Wert auf eine europarechtskonforme Umsetzung der neuen Meldepflichten, die im Einklang mit dem höherrangigen EU-Recht stehen muss. Wir werden deshalb in jedem Fall bei Verdacht auf ein meldepflichtiges Laborergebnis, zunächst Rücksprache mit dem Auftraggeber halten. Dabei werden wir abklären, ob der Verdacht begründet ist. Es wird bei uns KEINE Meldung an die Behörde geben ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber.

Neue Meldepflichten für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer

Die neuen Meldepflichten für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind im § 44a LFGB (neu) festgehalten und betreffen bestimmte Stoffe. Dabei handelt es sich um Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane, dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB) und nicht-dioxinähnliche PCB. Bei dieser Meldepflicht müssen allerdings alle Untersuchungsergebnisse zu diesen Stoffen von den Unternehmen gemeldet werden. Dadurch sollen mittel- bis langfristig aussagekräftige Datenbanken über Dioxingehalte in Lebens- und Futtermitteln aufgebaut werden (Dioxinmonitoring). Diese neue Meldepflicht für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer wird jedoch ergänzend zu § 44a LFGB (neu) in einer weiteren Verordnung präzisiert („Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen“). Diese Verordnung enthält weitere Details wie und an wen die Meldungen zu erfolgen haben. Sie soll kurz nach dem zweiten LFGB- Änderungsgesetz in Kraft treten. Weitere Details zu den Meldepflichten für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer werden wir Ihnen in einer weiteren Ausgabe des „BAV-Informationsservice“ zukommen lassen, wenn alle Inhalte dazu in der endgültigen Fassung der „Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen“ festgehalten sind.
Bei offenen Fragen steht Ihnen Ihr BAV-Berater gerne zur Verfügung!

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