12.04.2022 - Kosmetik

Neuregulierung N-Methylanthranilate (M-N-MA) in Kosmetika

Mit der Verordnung (EU) 2022/135 wird der Stoff N-Methylanthranilate neu geregelt. Bis dato ist dieser Stoff bei Verwendung in Kosmetika nicht höchstmengenreguliert und darf frei verwendet werden. Er wird als Parfüminhaltsstoff in vielen Shampoos, Seifen und weiteren Kosmetika eingesetzt.

In einer früheren Stellungnahme des SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety) aus dem Jahre 2021 wurde bereits eine maximale Höchstkonzentration vorgeschlagen, die jetzt in der Änderungsverordnung zur Änderung der VO (EG) 1223/2009 genannt ist.

Künftig darf dieser Stoff nur noch wie folgt eingesetzt werden:

-          Leave-on-Produkte: maximal 0,1% (Verbot für Sonnenschutzprodukte)

-          Rinse-off-Produkte: maximal 0,2%

Ab 21. August 2022 dürfen Kosmetika, die oben genannte Grenzen nicht einhalten, nicht mehr auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Ab dem 21. November 2022 dürfen solche Produkte dann nicht mehr verkauft werden.

Sie möchten wissen, ob Ihr Produkt diesen Stoff enthält und falls ja in welcher Konzentration?

Sprechen Sie uns an!

Das BAV Institut im Verbund der internationalen Tentamus-Labogruppe analysiert schnell und zuverlässige M-N-MA in Ihren Kosmetika.

 

 

Quelle SCCS-Opinion:

www-ec.europa.eu

Quelle VO (EU) 2022/135.