29.11.2017 - Analytik

Regulierung von Acrylamid in Lebensmitteln – Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2017/2158

Acrylamid ist eine unerwünschte Prozesskontaminante, die als Nebenprodukt z.B. beim Rösten, Braten, Backen oder Frittieren von Kaffeebohnen, Getreide oder Kartoffeln aus der natürlichen Aminosäure Asparagin und reduzierenden Zuckerarten gebildet werden kann. Eine vollständige Vermeidung von Acrylamid beim Erhitzen dieser Lebensmittel über 120°C erscheint ausgeschlossen.

Aufgrund von Erkenntnissen aus Tierversuchen steht Acrylamid im Verdacht, eine krebserregende Wirkung auf den Menschen auszuüben. Zu diesem Schluss kam auch die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrem Gutachten 2015. Gemäß dem ALARA-Prinzip sollten die Gehalte an Acrylamid in Lebensmitteln deshalb so gering wie vernünftigerweise erreichbar sein. Um dies zu erreichen, streben Lebensmittelunternehmer bislang eine deutliche Senkung der Acrylamid-Gehalte in Lebensmitteln mittels eines dynamischen Minimierungskonzepts an.

Für Acrylamid existieren keine gesetzlichen Höchstwerte. Zur Regulierung von Acrylamid in Lebensmitteln wurde jedoch am 20. November die Verordnung (EU) 2017/2158 veröffentlicht. Die Verordnung richtet sich bzgl. den Minimierungsmaßnahmen an Lebensmittelunternehmer, beinhaltet darüber hinaus aber auch Richtwerte für den Acrylamidgehalt in bestimmten Produkten. Anhand dieser Richtwerte ist eine Verifizierung der Wirksamkeit der beschriebenen Minimierungsmaßnahmen möglich. Außerdem definiert die Verordnung Anforderungen an die Probenahme sowie die analytischen Leistungskriterien.

Verpflichtende Minimierungsmaßnahmen wurden für folgende Lebensmittelgruppen festgelegt:

  • Pommes frites und vergleichbare Erzeugnisse mit dem Richtwert 500 µg/kg
  • Kartoffelchips, Snacks, Cracker und vergleichbare Erzeugnisse auf Kartoffelbasis mit dem Richtwert 750 µg/kg
  • Brot je nach Produkt mit den Richtwerten zwischen 50-100 µg/kg
  • Frühstückszerealien außer Porridge je nach Produkt mit den Richtwerten zwischen 150-300 µg/kg
  • Feine Backwaren je nach Produkt mit den Richtwerten zwischen 300-800 µg/kg
  • Kaffee je nach Produkt mit den Richtwerten zwischen 400-850 µg/kg
  • Kaffeemittel je nach Produkt mit den Richtwerten zwischen 500-4000 µg/kg
  • Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder je nach Produkt mit den Richtwerten zwischen 40-150 µg/kg

Mittels Anwendung der Minimierungsmaßnahmen sollen Acrylamidgehalte unterhalb dieser Richtwerte erreicht werden. Die EU sieht keine Sanktionierung bei Überschreitung der Richtwerte vor, erhöhte Werte weisen aber auf die Notwendigkeit der Überprüfung der Wirksamkeit der angewandten Minimierungsmaßnahmen hin.

Die Verordnung tritt am 11. Dezember 2017 in Kraft und gilt ab dem 11. April 2018. Ein weiterer Auslegungsleitfaden wird für Frühjahr 2018 erwartet.

Die Untersuchung auf Acrylamid in Lebensmitteln ist ein routinemäßiger Bestandteil unserer Serviceleistungen. Wir liefern Ihnen schnelle und zuverlässige Ergebnisse. Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne zur Verfügung.