07.05.2018 - Lebensmittel

Spurenkennzeichnung bzgl. Milch/ Weizen bei „laktosefreien“/ „glutenfreien“ Lebensmitteln

Der ALTS hat sich auf seiner 80. Arbeitstagung im November 2017 mit der Frage beschäftigt, ob eine Irreführung durch einen Spurenhinweis bzgl. Milch bzw. Weizen bei gleichzeitiger Auslobung „laktosefrei“ bzw. „glutenfrei“ vorliegt.

Er ist zu dem Entschluss gekommen, dass der Hinweis „Kann Spuren von Milch enthalten“ bei gleichzeitiger Auslobung „laktosefrei“ zulässig ist und keinen Widerspruch darstellt. Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis „Kann Spuren von Weizen enthalten“, wenn das Produkt als „glutenfrei“ ausgelobt wurde. Sofern die geltenden Bedingungen für die Begriffe „laktosefrei“ bzw. „glutenfrei“ eingehalten sind, kann aufgrund eines Spurenhinweises für Milch bzw. Weizen nicht von einer Irreführung gesprochen werden. Bei der Angabe „glutenfrei“ handelt es sich um eine Auslobung mit einem gesetzlich festgelegten Grenzwert von 20 mg/kg gemäß der VO (EG) Nr. 828/2014.

Hintergrund für diese Entscheidung ist, dass die medizinischen Begriffe „Glutenunverträglichkeit“ bzw. „Laktoseunverträglichkeit“ und „Milcheiweißallergie“ bzw. „Weizenallergie“ sachlich auseinanderzuhalten sind.

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