15.02.2019 - Lebensmittel

Urteil des EuGHs über die Zusammensetzung von „Eierlikör“

Urteil des EuGHs über die Zusammensetzung von „Eierlikör“

Durch das Landgericht Hamburg wurde die Vorlagefrage gestellt, ob die in die in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Bestandteile eine Mindestanforderung oder eine abschließende Aufzählung ist.

Grund für diese Frage war eine Klage von einem Likörhersteller in Brandenburg, der seinen Mitwettbewerber aus Sachsen-Anhalt verklagte, weil dieser „Eierlikör“ mit Milch vertrieben hat und dies seiner Meinung nach nicht der Verordnung entsprechen.

Das EuGH entschied in seinem Urteil vom 25.10.2018 (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62017CN0462) unter Berücksichtigung, der englischen und italienischen Fassung der Verordnung, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handelt. Somit darf „Eierlikör“ keine Milch enthalten, sondern ausschließlich aus hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig hergestellt werden. Eierlikör muss zusätzlich einen Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, von 150 g je Liter und einen Mindestgehalt an reinem Eigelb von 140 g je Liter des Fertigerzeugnisses betragen. Der Mindestalkoholgehalt von Eierlikör muss mindestens 14 % vol betragen.

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Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater gerne zur Verfügung.

 

Quelle: Beck aktuell, rsw.beck.de