30.12.2020 - Lebensmittel

Verbraucherzentrale: Smoothies nicht klar definiert

Verbraucherzentrale: Smoothies nicht klar definiert

 

„Smoothies“ sind lebensmittelrechtlich nicht definiert, es handelt sich dabei um einen Fantasienamen. Im Einzelhandel setzen sich „Smoothies“ völlig unterschiedlich zusammen. Laut Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) wird bei einem „Smoothie“ im Allgemeinen von einer Mischung aus wenig verarbeitetem Obst und/oder Gemüse, das eine sämige Konsistenz aufweist, ausgegangen. Im Handel werden „Smoothies“ als Mischung aus Fruchtpüree und Fruchtsaft, als Mischung aus Fruchtsäften sowie als Zubereitung aus Fruchtsaft und Fruchtmark angeboten. Das gleiche gilt für Gemüse.

Das Portal Lebensmittelklarheit.de hat einen Marktcheck durchgeführt und dabei 50 Produkte, die als „Smoothie“ bezeichnet werden bzw. im entsprechenden Supermarktregal platziert wurden, überprüft. Dabei wurden sich Kennzeichnung, Aufmachung und Zusammensetzung genauer angeschaut.

Die Produkte variierten hierbei hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Inhaltsstoffe stark, vor allem bezüglich der Anteile an Fruchtpüree und Fruchtmark. Des Weiteren waren bei 28% der Produkte beworbene Zutaten nur in sehr geringen Mengen (3% und weniger) enthalten. In einigen Produkten waren außerdem Zutaten wie Schokoladen-Kuvertüre, Hanfsamenmehl oder koffeinhaltige Zutaten enthalten, die man in einem „Smoothie“ nicht unbedingt erwartet.

Die Verbraucherzentrale fordert daher eine klare Regelung in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches.

 

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne zur Verfügung.

 

 

Quellen:

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv): www.verbraucherzentrale.de

Lebensmittelklarheit.de:www.lebensmittelklarheit.de/kurzmeldungen/smoothies-hochwertige-zutaten-oft-nur-minimengen