20.05.2021 - Kosmetik

Verordnung des EDI über kosmetische Mittel

Ab dem 1. Mai 2021 müssen alle Kosmetika, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, vollumfänglich die Vorgaben der Schweizer Kosmetik-Verordnung erfüllen (Verordnung des EDI über kosmetische Mittel).

Die Regulierungen sind bis auf wenige Ausnahmen - z.B. die Notifizierungspflicht über das CPNP-Portal – mit den EU-Regulierungen deckungsgleich. Unter anderem werden gefordert:

  • Sicherheitsbericht
  • Produktinformationsdatei (PID)
  • Durchführung eines Konservierungsbelastungstests, meist nach Vorgaben der ISO 11930
  • Nachweise ausgelobter Wirkungen
  • Einhaltung der Kosmetik-GMP (kGMP)

 

 

In Teilen ausgenommen von oben genannten Anforderungen sind handwerklich hergestellte und lokal vertriebene Produkte (z.B. bei Schulfesten, Märkten etc.).

Das BAV Institut im Verbund der internationalen Tentamus-Laborgruppe mit der Schweizer Gesellschaft Tentamus Helvetia unterstützt Sie in allen Fragen der Regulatorik und Inverkehrbringung von kosmetischen Produkten. Wir führen für Sie schnell und zuverlässig den Konservierungsbelastungstest und bei Bedarf weitere Prüfungen (z.B. chemische Untersuchungen) durch.

Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

 Hier finden Sie den Link zur Schweizer Kosmetikverordnung (Verordnung des EDI über kosmetische Mittel):

www.fedlex.admin.ch