17.07.2020 - Lebensmittel

Zoonose-Verordnung: Neue Meldepflichten für Lebensmittelunternehmen

Am 29.06.2020 wurde im Bundesgesetzblatt die Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des Lebensmittelhygienerechts veröffentlicht.

Die Änderungen beinhalten neue Vorgaben zur Zoonose-Verordnung bzw. zu den darin enthaltenen Meldepflichten für Lebensmittelhersteller. Diese Regelungen sind am Tag der Veröffentlichung in Kraft getreten.

Die vollständige Verordnung finden Sie hier.

Bisher waren ausschließlich Nachweise von Zoonose-Erregern in Lebensmitteln meldepflichtig. Ab sofort sind ebenfalls meldepflichtig:

  • Nachweise von Listeria monocytogenes in Produktresten von Lebensmitteln oder Schmierwasser in der Käseherstellung
  • Nachweise von Listeria monocytogenes von Umgebungsuntersuchungen von Oberflächen, die mit verzehrfertigen Lebensmitteln in Berührung kommen können z. B. Arbeitsflächen, Rohrleitungssysteme oder Transportbehältnisse

Alle meldepflichtigen Nachweise nach der Zoonose-Verordnung müssen unmittelbar nach Kenntnisnahme an die zuständige Behörde gemeldet werden. Weiterhin ist ebenfalls neu, dass eine nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgte Meldung an die Behörde eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Die nach der Zoonose-Verordnung erforderlichen Rückstellproben des Probenmaterials und die Anfertigung von entsprechenden Isolaten bei Positivbefunden, führen wir wie bisher auch zukünftig in unserem Labor automatisch und ohne Mehrkosten für unsere Kunden durch.

Weiterführende Informationen zu den Meldepflichten nach Zoonose-Verordnung können Sie auf unserer Homepage entnehmen (https://www.bav-institut.de/de/news/Welche-gesetzlichen-Melde-und-Informationspflichten-sind-bei-mikrobiologischen-Eigenkontrollen-zu-beruecksichtigenhttps://www.bav-institut.de/de/news/Neue-Meldepflichten-nach-der-Zoonosen-Verordnung-geplant;https://www.bav-institut.de/files/newsletters/BAV-Kurzinfo-Meldepflicht.pdf)

In unserem Labor führen wir diese Untersuchung regelmäßig durch. Wir liefern Ihnen schnelle und zuverlässige Ergebnisse.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.

 

Quelle:
Rundschreiben L-424-2020, www.lebensmittelverband.de
cibus Rechtsanwälte, www.cibus-recht.de