25.03.2020 - Lebensmittel

ALS – Mehrseitige Etiketten erlaubt?

ALS – Mehrseitige Etiketten erlaubt?

Bei vorverpackten Lebensmitteln, insbesondere Nahrungsergänzungsmittel werden neben üblichen einseitigen auch mehrseitige Etiketten verwendet.

Bei diesen Etiketten ist nur die oberste Seite sichtbar, auf die inneren Seiten wird häufig nur durch Worte oder Piktogramme verwiesen. Der Verbraucher muss im Einzelhandel die Seiten der Etiketten voneinander abziehen, um alle Informationen lesen zu können. Der ALS (Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) befasste sich auf seiner 114. Sitzung vom 30. September bis zum 02. Oktober 2019 mit der Frage, ob derartige Etiketten mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations-Verordnung, LMIV) vereinbar sind.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 LMIV müssen verpflichtende Angaben an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

Nach Auffassung des ALS erfüllen mehrseitige Etiketten, bei denen aus Platzgründen verpflichtende Angaben auf den Innenseiten fortgesetzt werden müssen, die Vorgaben von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 LMIV nur, wenn auf der sichtbaren Außenseite ein eindeutiger und deutlich sichtbarer Hinweis auf die Mehrseitigkeit (z.B. durch Worte oder mit Hilfe eines deutlich sichtbaren Pfeils) angebracht ist.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne zur Verfügung.

 

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, www.bvl.bund.de