19.08.2022 - Lebensmittel

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 über Spezifikationen von Zusatzstoffen hinsichtlich Höchstgehalten von Ethylenoxid

 

Im Amtsblatt wurde eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 veröffentlicht. Damit werden Höchstgehalte für Ethylenoxid in bestimmten Lebensmittelzusatzstoffen wie Johannisbrotkernmehl eingeführt.

Rückstände des unter anderem als Begasungsmittel eingesetzten Ethylenoxids in Zusatzstoffen führten in der Vergangenheit immer wieder zu Rückrufen. Da rechtlich verbindliche Höchstmengen für diese Produkte fehlten gestaltete sich die Beurteilung häufig schwierig.

Der Anhang der Zusatzstoff-Spezifikations-VO wird nun um folgenden Abschnitt ergänzt:

„Ethylenoxid darf zur Sterilisierung von Lebensmittelzusatzstoffen nicht verwendet werden. In den in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffen, darunter Gemische von Lebensmittelzusatzstoffen, dürfen keine Rückstände von mehr als 0,1 mg/kg Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol (ausgedrückt als Ethylenoxid) vorhanden sein, ungeachtet seines Ursprungs“

Die Änderung tritt am 01.09.2022 in Kraft und gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU.

Weiterführende Links: 

Informationen des BfR

Verordnung (EU) Nr. 231/2012

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Quelle: Mitteilung des Lebensmittelverbands Deutschland Nr. L-597-2022