28.01.2019 - Lebensmittel

Besondere Beurteilungskriterien für bestimmte vegane und vegetarische Lebensmittel

Die „Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ beziehen sich auf vegane und vegetarische Lebensmittel, die sich mit ihrer Bezeichnung an bereits festgelegten Bezeichnungen aus den „Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse“, den „Leitsätzen Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus“ sowie den „Leitsätzen Feinkostsalate“ anlehnen. Für bestimmte vegane und vegetarische Lebensmittel sind besondere Beurteilungskriterien festgelegt. Hierbei gilt u.a. folgendes zu beachten:

1. Die Anlehnungen an folgende Bezeichnungen für vegane und vegetarische Lebensmittel sind NICHT üblich:

    a) Gewachsene Fleischteilstücke (z. B. „-Kotelett, „-Steak“, „-Filet“) oder Innereien von Tieren, Koch- oder Rohpökelwaren oder an Tierarten

    b) Ganze Fische, Krebse und Weichtiere oder gewachsene Teilstücke dieser Tiere (z. B. „-Filet“, „-Schwänze“, „-Tuben“, „-Scheren“)

    c) Spezifische Wurstwaren (z.B. „Lyoner“, „Salami), spezifische Fischerzeugnisse (z. B. „Schillerlocken“, „Fischstäbchen“, „Kaviar“) oder spezifische Feinkostsalate (z. B. „Fleischsalat“, „Geflügelsalat“)

Damit die Bezeichnungen dennoch verwendet werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Bei a) und b) muss eine weitgehende sensorische Ähnlichkeit mit dem in Zusammenhang gebrachten tierischen Lebensmittel bestehen, v.a. in Aussehen, Textur und Mundgefühl.
  • Bei c) müssen sich die spezifischen Erzeugnisse den assoziierten tierischen Lebensmitteln, insbesondere in Aussehen, Geruch, Geschmack und Konsistenz hinreichend sensorisch ähneln. In diesem Fall können Hinweise auf diese Lebensmittel zur näheren Beschreibung für vegane und vegetarische Lebensmittel verwendet werden. Beispiele hierfür sind „vegane Tofu-Wurst nach Salami-Art“, „vegane Seitan-Streifen Typ Schillerlocke“ oder „vegetarischer Salat auf Sojabasis nach Art eines Fleischsalates“.

2. Die Anlehnungen an folgende Bezeichnungen für vegane und vegetarische Lebensmittel sind üblich:

  a)  Geschnittene Fleischstücke (z. B. „-Schnitzel“, „-Gulasch“, „-Geschnetzeltes“) sowie geschnittene Stücke von Fischen und Weichtieren (z. B. „-Scheibe“, „-Schnitte“, „-Portion“, „-Stück“, „-Happen“). Beispiele für Bezeichnungen sind „vegetarisches Schnitzel aus Milcheiweiß“ oder „vegane Fischschnitte aus Seitan“.

  b)  Lebensmittel aus gewolftem oder ähnlich zerkleinertem Fleisch (z. B. „Frikadelle“) bzw. Fisch (z. B. „-Frikadelle“, „-Schnitzel“). Übliche Bezeichnungen für diese Lebensmittel sind z. B. „vegetarische (Fisch)Frikadellen aus Eiklar“.

  c)  Kategorien von Wurstwaren (z. B. Streichwurst, Bratwurst) oder Kategorien von Fischerzeugnissen (z. B. geräucherte Fischerzeugnisse, Bratfischerzeugnisse). Solche Lebensmittel werden z. B. als „vegetarische Lupinen-Bratwurst“ oder „veganes Bratfischerzeugnis aus Soja“ bezeichnet.

Damit diese Bezeichnungen verwendet werden dürfen, muss eine hinreichende sensorische Ähnlichkeit zum in Bezug genommenen Lebensmittel tierischen Ursprungs bestehen, v.a. in Aussehen und Mundgefühl.

Der Unterschied zwischen der Verwendung NICHT üblicher (1.) und üblicher Bezeichnungen (2.) liegt in erster Linie an den Anforderungen bezüglich der sensorischen Ähnlichkeit der vegetarischen und veganen Lebensmittel mit den assoziierten Lebensmitteln tierischen Ursprungs, diese sind bei den NICHT üblichen Bezeichnungen deutlich höher.

Wir werden Sie über weitere Einzelheiten zu den Leitsätzen für vegane und vegetarische Lebensmittel informieren. Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.

 

Quelle: https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/Lebensmittelbuch/LeitsaetzevegetrarischeveganeLebensmittel.pdf?__blob=publicationFile