12.11.2018 - Lebensmittel

Die neue Kontroll-Verordnung (EU) Nr. 2017/625

Die neue Kontroll-Verordnung (EU) Nr. 2017/625

Nachfolgend einige Aspekte in Zusammenhang mit der neuen Verordnung (EG) 2017/625, die in ca. vier Jahren die derzeitige Verordnung über Amtliche Kontrollen (Verordnung (EG) Nr. 822/2004) ablösen wird. Dadurch sollten die Vorgaben zu den amtlichen Kontrollen in der Agrar- und Lebensmittelketten vereinheitlicht und verbessert werden.

Die wesentliche Neuerung der Verordnung (EU) 2017/625 ist die Erweiterung des Anwendungsbereiches; d.h. sie gilt nicht nur für amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln sowie Tiergesundheit und Tierschutz sondern auch für:

  • ökologische Produktion und Öko-Kennzeichnung
  • GVOs zum Zweck der Lebens- und Futtermittelherstellung
  • tierische Nebenprodukte
  • Pflanzenschutz/Pflanzenschutzmittel

Bisher wurden bei den amtlichen Kontrollen die Zertifikate von privaten Standards, wie IFS, ISO u. a., berücksichtigt; dies lag allerdings im Ermessen der zuständigen Behörde. In der neuen Verordnung heißt es: Die zuständigen Behörden unterziehen alle Unternehmen regelmäßig risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen dabei berücksichtigen sie u. a. die Verlässlichkeit und die Ergebnisse·der Eigenkontrollen, die von den Unternehmern oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt wurden, gegebenenfalls einschließlich privater Qualitätssicherungs-Mechanismen,… (Artikel 9 Abs. Buchstabe d).

Neu sind in der Verordnung zwei Begriffe nach Artikel 9 Abs. 2 ,,Die zuständigen Behörden führen ... amtliche Kontrollen durch, um etwaige durch betrügerische oder irreführende Praktiken vorsätzlich begangene Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufzudecken. Es gibt im Bereich von Lebensmitteln für den Begriff ,,Betrug" keine Definition und es wird zur Zeit darüber intensiv diskutiert.

Der Handel mit Waren im Internet nimmt stetig zu. Nach der neuen Verordnung dürfen die zuständigen Behörden anonym amtliche Proben bestellen, ohne sich zu erkennen zu geben. Da es in solchen Fällen nicht möglich ist eine amtliche Gegenprobe zurückzulassen, ergreifen die zuständigen Behörden nach Erhalt der Proben aIle Maßnahmen, damit das Recht der Unternehmer auf ein zweites Sachverständigengutachten erhalten bleibt (Artikel 36)

Das brisante Thema ,,Finanzierung der amtlichen Kontrollen" ist in den Artikeln 79-91 geregelt; danach bleiben die bisherigen Gebühren (Einfuhr, Schlachttier-Untersuchung u. a.) erhalten; nach wie vor sind Anlasskontrollen gebührenpflichtig, für Regelkontrollen gibt es keine Pflichtgebühren, Mitgliedstaaten können jedoch für Regelkontrollen Gebühren erheben.

Bisher gibt es in Deutschland keinen umfassenden Schutz, wenn Mitarbeiter (sog. Whistleblower) Missstände in Unternehmen an Behörden melden. Nach der neuen Kontroll-Verordnung 2017/625 sollen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen,·dass Personen, die Verstöße melden, vor Sanktionsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung geschützt werden.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.

 

Quelle: Lebensmittelchemie 72, 73-104 (2018)