15.11.2018 - Lebensmittel

​Hygienepranger bzw. Veröffentlichungen von Beanstandungen im Internet gemäß § 40 Abs. 1a LFGB

​Hygienepranger bzw. Veröffentlichungen von Beanstandungen im Internet gemäß § 40 Abs. 1a LFGB

Der „Hygienepranger“ in der Lebensmittelbranche mit Veröffentlichungen im Internet steht bundesweit kurz bevor. In den Bundesländern NRW und Saarland werden bereits entsprechende Meldungen veröffentlicht. Vermutlich ab Frühjahr 2019 sind die Behörden bundesweit verpflichtet die Öffentlichkeit über folgende Fälle zu informieren:

  • bei Überschreitung gesetzlicher Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen (Voraussetzung sind Ergebnisse mindesten zweier unabhängiger Untersuchungen von i. d. R. staatlichen Untersuchungseinrichtungen)
  • bei hinreichend begründetem Verdacht, dass gegen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher/-innen vor Gesundheitsgefährdungen, vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen in nicht unerheblichem Maße oder wiederholt nicht eingehalten wurden und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,- € zu erwarten ist

Natürlich sind diese Vorfälle möglichst zu vermeiden, denn im Einzelfall können Veröffentlichungen für Unternehmen gravierende Konsequenzen zur Folge haben.
Zur Vermeidung von Beanstandungen empfehlen wir Ihnen insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Basishygiene und sonstige Präventivmaßnahmen
  • HACCP-Konzept inkl. Dokumentationen
  • Schulung des Personals bzgl. Hygiene, ggf. HACCP und Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • repräsentativer Probenplan (Eigenkontrollen)
  • Kennzeichnungsvorschriften
  • Lieferantenbewertung und -auswahl


Beispiele von Veröffentlichungen siehe unter www.lebensmitteltransparenz.nrw.de oder www.saarland.de.

Informieren Sie sich gerne bei unseren Kundenberatern, wie Sie am besten Beanstandungen vermeiden können. Wenn Sie Bedarf an Schulungen haben, können Sie gerne auf unsere bewährten BAV Onlineschulungen zurückgreifen.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.