17.06.2020 - Lebensmittel

Neue Meldepflichten nach der Zoonosen - Verordnung geplant

Neue Meldepflichten nach der Zoonosen - Verordnung geplant

Nach Zoonosen – Verordnung gibt es bereits seit vielen Jahren eine Meldepflicht für Lebensmittelunternehmer, falls bei Lebensmitteluntersuchungen Zoonoseerreger wie z. B Salmonellen, Listeria monocytogenes, Campylobacter, STEC…. nachgewiesen werden (www.bav-institut.de).

Im Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hygienerechts soll die Zoonose – Verordnung um insbesondere folgende Punkte ergänzt werden:

  • Die Meldung an die Behörden sollen „unverzüglich nach Kenntnisnahme“ erfolgen
  • Die Meldepflicht soll neben Lebensmittel ausgewertet werden auf
    • Produktreste von Lebensmitten oder Schmierwasser in der Käseherstellung bei der Herstellung und Bearbeitung von verzehrfertigen Lebensmitteln auf Listeria monocytogenes erfolgen,
    • Umgebungsuntersuchungen von z. B.  Arbeitsflächen, Rohrleitungssystemen oder Transportbehältnissen, die mit verzehrfertigen Lebensmitteln in Berührung kommen können, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können.

Darüber hinaus wird in § 4 Zoonosen-Verordnund ein neuer Bußgeldtatbestand aufgenommen, demzufolge eine unterbliebene, nicht rechtzeitige und/oder nicht richtige Meldung an die zuständige Behörden künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden soll.

Auch wenn die meisten Untersuchungen von Umgebungsuntersuchungen von Listeria monocytogenes NICHT von produktberührenden Stellen erfolgen (z. B Untersuchungen von Gullys, Kühlaggregaten...) werden die Meldepflichten nach Zoonose – Verordnung durch diese neuen Regelungen weiter an Relevanz gewinnen.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater gerne zur Verfügung.