16.09.2020 - Lebensmittel

Referenten-Entwurf zur Tierwohlkennzeichen-Verordnung (TierWKV)

Das Tierwohlkennzeichen soll zunächst für die Haltung, den Transport und die Schlachtung von Schweinen sowie für die Verarbeitung von und den Handel mit Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen eingeführt werden. Regelungen zu anderen Nutztierarten sind geplant und sollen folgen.

Bereits im vergangenen Jahr hatte das BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Tierwohlkennzeichens (TierWKG) veröffentlicht. Das TierWKG soll die gesetzliche Grundlage für eine transparente Kennzeichnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft schaffen und ermächtigt das BMEL zur Regelung von Details der Verwendung des Tierwohlkennzeichens.

Der nun vorgelegte Entwurf der TierWKV enthält Regelungen zu Einzelheiten der Verwendung des Tierwohlkennzeichens sowie zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit bei der Einhaltung der Anforderungen des TierWKG und der vorliegenden Verordnung selbst. Danach soll das Tierwohlkennzeichen auch für zusammengesetzte Lebensmittel verwendet werden können (§ 3 TierWKV).

Zudem werden in der TierWKV Regelungen zum Zulassungs-Verfahren der Kontrollstellen und zu deren Prüf- und Kontrolltätigkeit (u.a. auch bei lebensmittelverarbeitenden Betrieben sowie Betrieben des Lebensmittelhandels) geregelt und Einzelheiten zur Gestaltung des Tierwohlkennzeichens festgelegt.

 

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Quellen:  

Link zum TierWKG: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0401 0500/464-19.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D1+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de

Lebensmittelverband Deutschland e. V. – https://www.lebensmittelverband.de