04.04.2018 - Lebensmittel

Update zur Kennzeichnung primärer Zutaten

Art. 26 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV) enthält allgemeine Regelungen und Anforderungen bezüglich der Angabe der Herkunft oder des Herkunftslandes von Lebensmitteln. So ist bspw. eine Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts verpflichtend, wenn eine Irreführung des Verbrauchers möglich wäre.

Für die Herkunftskennzeichnung primärer Zutaten im Zutatenverzeichnis gab es bisher noch keine Regelungen.

Die „primäre Zutat“ eines Lebensmittels ist diejenige Zutat, die über 50 % des Lebensmittels ausmacht oder die der Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels in Verbindung bringt und für die in den meisten Fällen eine prozentuale Angabe vorgeschrieben ist.

Die EU-Kommission hatte angekündigt einen Verordnungsvorschlag zu erarbeiten. Die Verabschiedung dieser Durchführungsverordnung ist nun für den 16. April 2018 vorgesehen. Geltungsbeginn soll der 1. April 2020 sein.

 

Sobald wir mehr erfahren, werden wir Sie informieren.

Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.

 

Quelle: Europäische Union