24.01.2019 - Lebensmittel

Veröffentlichungen von Ergebnissen der Lebensmittelüberwachung nach §40 Abs. 1a LFGB

Veröffentlichungen von Ergebnissen der Lebensmittelüberwachung nach §40 Abs. 1a LFGB

In den drei Bundesländern Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein wurden zur Umsetzung des § 40 Abs. 1a LFGB Erlasse zum Vollzug veröffentlicht. Ein umstrittener Punkt ist die Auslegung des Begriffes der „Doppeluntersuchungen“ im § 40 Abs. 1a LFGB.

Im Gesetz steht, dass als Voraussetzung für Veröffentlichungen bei Grenzwertüberschreitungen von Proben „mindestens zwei unabhängige Untersuchungen von Stellen…“ vorliegen müssen. In den o. g Erlassen der Bundesländer wird jedoch nicht expliziert verlangt, dass die Untersuchungen von zwei unterschiedlichen Laboren durchgeführt werden müssen, falls es zu Veröffentlichungen kommen soll.

Deshalb hat der BLL e. V. zu diesem Thema eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht.

Es bleibt abzuwarten wie im Falle solcher Veröffentlichungen durch die Lebensmittelüberwachung verfahren wird. Wir werden Sie über die Entwicklungen dazu weiter informieren.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.

 

Quelle: Rundschreiben BLL-024-2019, www.bll.de