02.06.2021 - Kosmetik

Verordnung des EDI über kosmetische Mittel

 Verordnung des EDI über kosmetische Mittel

 

Seit dem 1. Mai 2021 müssen alle Kosmetika, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, vollumfänglich die Vorgaben der Schweizer Kosmetik-Verordnung erfüllen (Verordnung des EDI über kosmetische Mittel).

Die Regulierungen sind bis auf wenige Ausnahmen mit den Regulierungen der EU deckungsgleich (VO(EG) 1223/2009). Unter anderem werden hierbei gefordert:

-       Sicherheitsbericht bzw. Sicherheitsbewertung inklusive zugehöriger Stabilitätstests

-       Produktinformationsdatei (PID, englisch product information file-PIF)

-       Durchführung eines Konservierungsbelastungstests (KBT), meist gemäß ISO 11930

-       Nachweise ausgelobter Wirkungen

-       Einhaltung der Kosmetik-GMP (kGMP)

 

Das BAV Institut im Verbund der internationalen Tentamus-Laborgruppe mit der Schweizer Gesellschaft Tentamus Helvetia unterstützt Sie in allen Fragen der Regulatorik und Inverkehrbringung von kosmetischen Produkten. Wir führen für Sie schnell und zuverlässig den Konservierungsbelastungstest und bei Bedarf weitere Prüfungen (z.B. Stabilitätstests, Anwendungstests etc.) durch.

Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Hier finden Sie den Link zur Schweizer Kosmetikverordnung (Verordnung des EDI über kosmetische Mittel):

www.fedlex.admin.ch