29.01.2019 - Lebensmittel

Welche Produktbezeichnungen sind erlaubt nach den Leitsätzen für vegane und vegetarische Lebensmittel?

Mit der Veröffentlichung der „Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ wurde eine genaue Produktbezeichnung für vegane und vegetarische Lebensmittel vorgeschrieben und bestimmte Bezeichnungen ausgeschlossen.

Die Produktbezeichnung muss auf den veganen oder vegetarischen Charakter und die maßgeblich ersetzende Zutat hinweisen und an gut sichtbarer Stelle stehen, z.B. als „vegetarisches Schnitzel aus Milcheiweiß“ oder „veganes Seitan-Gulasch“.

Angaben, die zur Gruppe der geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geographischen Angaben und Bezeichnungen für garantiert traditionelle Spezialitäten (z.B. Schwarzwälder Schinken, Thüringer Rostbratwurst, Schwarzwaldforelle etc.) gehören, dürfen nicht für vegane und vegetarische Lebensmittel verwendet werden, auch nicht mit den Hinweisen „Art …“, „wie …“ oder „Typ …“.

Dasselbe gilt aufgrund des Bezeichnungsschutzes für Erzeugnisse der Milcherzeugnisverordnung, bei Rindfleisch, Geflügelschlachtkörpern und Bezeichnungen aus dem Verzeichnis für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater gerne zur Verfügung.

 

Quelle: Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V., www.bll.de