22.08.2023 - Lebensmittel

LMIDV: Herkunftskennzeichnung bei nicht vorverpacktem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch

 

Das Bundesgesetzblatt hat am 10.08.23 die zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung veröffentlicht.

Aufgrund der BSE-Krise wurden bereits nach dem Jahr 2000 Herkunftsregelungen sowohl für vorverpacktes als auch für lose angebotenes frisches Rindfleisch geschaffen.

Gemäß Art. 26 Abs. 2 b) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) in Verbindung mit Anhang XI der gleichen Verordnung besteht für vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren eine Verpflichtung zur Herkunftskennzeichnung. Die entsprechenden Regelungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 enthalten und gelten seit 2015. Zu deklarieren sind die Angaben, wo ein Tier aufgezogen und wo es geschlachtet wurde sowie eine Partienummer zur Kennzeichnung des Fleisches.

Sowohl die LMIV als auch die Durchführungsverordnung gelten für vorverpackte Lebensmittel. Es bestand bisher keine Verpflichtung bei der losen Abgabe von frischem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunft anzugeben. Die Kennzeichnung von nicht vorverpackten Lebensmitteln ist grundsätzlich Sache der EU- Mitgliedstaaten. Um die Verbraucher besser über die Herkunft des Fleisches zu informieren und die Herkunftskennzeichnung für die jeweiligen Tierarten bei loser Ware verbindlich festzulegen, hat der deutsche Gesetzgeber nun eine Ergänzung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) geschaffen. 

§4b der LMIDV regelt die Herkunftskennzeichnung bei nicht vorverpacktem frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch. Die Kennzeichnung ist auf gleicher Weise wie bei vorverpackten Lebensmitteln anzugeben. Anzugeben ist z.B. „Schweinefilet, aufgezogen in Deutschland, geschlachtet in Deutschland“, ergänzt um eine Angabe zur Partie. Die Angaben können über ein Schild auf oder in der Nähe des Lebensmittels erfolgen, durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder durch sonstige schriftliche oder elektronisch bereitgestellte Informationsangebote, sofern diese unmittelbar und leicht zugänglich sind.

Für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gilt wie beim Rindfleisch keine Pflicht, die Herkunft des Fleisches anzugeben. 

Die Regelungen treten am 01.02.2024 in Kraft.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.

 

Quelle: 

Cibus Rechtanwälte - https://www.cibus-recht.de/

Link: https://www.cibus-recht.de/herkunftskennzeichnung-bei-nicht-vorverpacktem-schweine-schaf-ziegen-und-gefluegelfleisch-beschlossen/ 

 

Link zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/209/VO.html