13.12.2022 - Kosmetik

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 - Höchstkonzentration Butylhydroxytoluol (BHT)

 

In der aktuellen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist der Stoff Butylhydroxytoluol (BHT) nicht aufgeführt. Er wird in kosmetischen Mitteln als Antioxidationsmittel eingesetzt

 

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) leitet für BHT folgende Höchstkonzentrationen ab und bewertet diese als sicher:

 

Produkt mit Angabe der Höchstkonzentration:

Mundspülungen: 0,001 %
Zahnpasta: 0,1 %
Andere auf der Haut/im Haar verbleibende oder auszuspülende Mittel: 0,8 %

 

Liegen die Gehalte an BHT über den genannten Gehalten kann laut SCCS ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit vorliegen.

Ab dem 1. Juli 2023 dürfen daher kosmetische Mittel, die den oben genannten Anforderungen nicht entsprechen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Januar 2024 ist jegliche Bereitstellung von Produkten, die den Beschränkungen nicht entsprechen, verboten.

Sie möchten BHT in Ihren kosmetischen Mitteln untersuchen lassen? Dann sprechen Sie uns an – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

 

Quelle:

Verordnung (EU) Nr. 2022/2195 der Kommission vom 10. November 2022 zur Änderung der  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Butylhydroxytoluol, Acid Yellow 3, Homosalat und HAA299 in kosmetischen Mitteln und zur Berichtigung der genannten Verordnung hinsichtlich der Verwendung von Resorcin in kosmetischen Mitteln