23.08.2023 - Kosmetik
Formaldehyd Kosmetik – Vorgaben in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Die Verwendung von freiem Formaldehyd ist seit Mai 2019 verboten (Anhang II Nr. 1577 VO (EG) Nr. 1223/2009).
Zur Konservierung können sogenannte Formaldehyd-Abspalter eingesetzt werden, die geringe Mengen an Formaldehyd freisetzen können. Diese unterliegen nach Anhang V der EU-Kosmetikverordnung einer Höchstmengenbeschränkung. Zu den Formaldehyd-Abspaltern zählen unteranderem folgende Substanzen (unter "weitere Infos", Liste nicht abschließend):
Formaldehyd und Formaldehyd-Abspalter stehen in der Kritik, weil Formaldehyd als krebserregend eingestuft ist (IARC (International Agency for Research on Cancer) Kategorie 1).
Im Jahr 2022 wurde mit der Änderungsverordnung VO (EU) Nr. 2022/1181 der Anhang V der VO (EG) Nr 1223/2009 mit der Angabe ergänzt, dass Fertigerzeugnisse den Hinweis „spaltet Formaldehyd ab“ tragen müssen, sofern die Gesamtkonzentration an abgespaltenem Formaldehyd 10 ppm überschreitet. Auf dem Unionsmarkt gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2024.
Quelle:
Verordnung (EU) 2022/1181 der Kosmmission vom 8. Juli 2022 zur Änderung der Einleitung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel
International Agency for Research on Cancer