12.01.2018 - Lebensmittel

Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel („novel food“)

Nach einer Übergangsfrist von 2 Jahren gilt die Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel seit dem 01. Januar 2018 nun in den meisten Teilen. Sie löst die bisherige Verordnung (EG) Nr. 258/97 vollumfänglich ab. Änderungen im Vergleich zu der alten Verordnung betreffen hauptsächlich den Anwendungsbereich und das Zulassungsverfahren.

Zur Antragsstellung für neuartige Lebensmittel hatte die EFSA bereits im November 2016 Leitlinien erarbeitet. Durchführungsverordnungen, welche sich mit den administrativen und wissenschaftlichen Anforderungen an Novel Food-Anträge und Anträge an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern befassen, wurden von der Kommission verabschiedet und am 30.12.2017 veröffentlicht. Es handelt sich um die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/2468 und (EU) 2017/2469. Sie treten am 19.01.2018 in Kraft.

Im diesem Zuge wurden außerdem bestehende Zulassungen und Meldungen in einer Unionsliste aufgenommen. Diese finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470. Auch diese wurde am 30.12.17 veröffentlicht und tritt am 19.01.2018 in Kraft.

Damit sind die Zulassungen von jedem Lebensmittelunternehmer nutzbar, wodurch für gleichwertige Produkte kein Antrag gestellt werden muss. Hier ist zunächst jedoch noch Vorsicht geboten, da möglicherweise nicht alle Spezifikationen von neuartigen Lebensmitteln aufgrund von verspäteten Meldungen der Mitgliedsstaaten übernommen wurden. Fallen solche Fehler im Nachhinein auf, hat die Kommission bereits Korrekturen angekündigt.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.

 

Quelle: KWG Newsletter 1/2018