Müssen Allergene auch bei loser Ware kenntlich gemacht werden?

Müssen Allergene auch bei loser Ware kenntlich gemacht werden?

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Ja, die Pflicht zur Kenntlichmachung von Allergenen des Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) besteht auch für nicht vorverpackte Lebensmittel. Der deutsche Gesetzgeber hat mit der vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) ergänzende nationale Vorschriften für die Allergenkennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel geregelt.