Muss für jedes kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung vorliegen?
Laut Art. 10 der EU-Kosmetikverordnung ist für kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung vorgeschrieben. Diese ist durch eine entsprechend qualifizierte Person durchzuführen bevor das Produkt auf den Markt gebracht wird. Im Zuge der Sicherheitsbewertung wird von der Verordnung auch ein Konservierungsbelastungstest gefordert. (siehe Anh.1 Punkt 3 der EU-Kosmetikverordnung)
