Welche Bedeutung haben Konservierungsstoffe in Kosmetika?
Steckbrief zu Konservierungsstoffen in Kosmetika
Was sind Konservierungsstoffe?
Nach der Kosmetik-Verordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009) sind Konservierungsstoffe definiert als: „Stoffe, die in kosmetischen Mitteln ausschließlich oder überwiegend die Entwicklung von Mikroorganismen hemmen sollen“
Welche rechtlichen Regelungen gibt es?
In Kosmetika dürfen nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. d) der Kosmetik-Verordnung nur Konservierungsstoffe enthalten sein, die in Anhang V aufgeführt sind. Derzeit sind in Anhang V ca. 50 Stoffe gelistet. Diese Aufzählung ist abschließend. Des Weiteren sind in Anhang V Höchstgehalte sowie Verwendungszwecke beschrieben. Sind die Bedingungen der Kosmetik-Verordnung nicht erfüllt, ist der Einsatz des jeweiligen Konservierungsstoffes verboten.
Welche Konservierungsstoffe gibt es?
Konservierungsstoffe nach Anhang V:
Die Konservierungsstoffe sind in Anhang V der Kosmetik-VO aufgeführt (Aktualisierung des Anhangs bei rechtlichen Änderungen beachten). Hierzu zählen unter anderem:
| Konservierungsstoffgruppe | Beispiele |
| Organische Säuren |
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| Parabene |
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| Formaldehyd-Abspalter |
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| Isothiazolinone |
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In Kosmetikprodukten werden meist mehrere verschiedene Konservierungsstoffe eingesetzt, um ein breites Wirkspektrum zu erzielen. Die Höchstkonzentrationen für Konservierungsstoffe können sich auch je nach Anwendungsregion/Produktkategorie unterscheiden. Für Benzoesäure gelten z.B. folgende Bedingungen:
| Art des Mittels/Körperteile | Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung |
| Auszuspülende/abzuspülende Mittel, ausgenommen Mundmittel | 2,5 % (Säure) |
| Mundmittel | 1,7 % (Säure) |
| Auf der Haut/im Haar verbleibende Mittel | 0,5 % (Säure) |
Weitere Stoffe mit konservierenden Eigenschaften:
Neben den in Anhang V definierten Konservierungsstoffen gibt es eine Vielzahl an Stoffen in Kosmetika, die ebenfalls eine mehr oder weniger stark konservierende bzw. antimikrobielle Wirkung besitzen können.
Zu diesen Stoffen zählen unter anderem:
- Ätherische Öle
- Pflanzenextrakte
- Pflanzenteile (Senfsamen, Eukalyptusblätter etc.)
Diese Stoffe können wie genannt konservierende Eigenschaften aufweisen. Aufgrund der Tatsache, dass diese Substanzen nicht in Anhang V reguliert sind, muss der Hauptverwendungszweck ein anderer sein (z.B. duftgebend, maskierend, feuchtigkeitsspendend). Andernfalls entspricht die Verwendung nicht den Vorgaben der Kosmetik-Verordnung.
Was ist bei werbenden Angaben (Claims) zu beachten?
Die sog. „Claims-Verordnung“ VO (EU) Nr. 655/2013 regelt werbende Aussagen bei kosmetischen Produkten. Hierunter fallen auch Werbungen in Bezug auf die Abwesenheit von Konservierungsstoffen sowie dem Verzicht bestimmter Verbindungen (z.B. „ohne Konservierungsstoffe“, „ohne Parabene“).
Laut Anhang dieser Verordnung unterliegen solche werbende Angaben unter anderem der Wahrheitstreue, der Redlichkeit und Lauterkeit. Eine werbende Angabe ist daher stets im Einzelfall bezüglich der genannten Kriterien zu prüfen (siehe auch Literatur der GDCh).
Hinweis:
Bei sogenannten mikrobiologisch risikoarmen Produkten ist der Einsatz von Konservierungsstoffen in der Regel nicht erforderlich. Hierzu gehören z.B. Produkte mit pH-Werten ≤3 bzw. ≥10 oder einem Wasseraktivitätswert (aW-Wert) von ≤0,75. Weitere Beispiele finden sich in der ISO 29621 (Norm für mikrobiologisch risikoarme Produkte). Werbende Aussagen zur Freiheit von Konservierungsstoffen ist bei diesen Produkten in der Regel als irreführend anzusehen.
Analytische Aspekte:
Die Analytik von Konservierungsstoffen wird innerhalb unserer Tentamus Laborgruppe als akkreditiertes Prüfverfahren durchgeführt. Die Bestimmung erfolgt mittels Flüssigkeitschromatographie in Verbindung mit einer massenspektrometrischen Detektion (LC-MS/MS).
Literatur:
- VO (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November über kosmetische Mittel, aktuelle Fassung
- VO(EU) Nr. 655/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln, aktuelle Fassung
- ISO 29621, Leitlinien für die Risikobewertung und Identifikation von mikrobiologisch risikoarmen Produkten, Stand 2017-03
- Technical document on cosmetic claims (2017)
- Gesellschaft deutscher Chemiker (GDCh); Arbeitsgruppe Kosmetische Mittel (2010): Arten der Konservierung kosmetischer Mittel
- Cosmetics Preservation: A Review on Present Strategies (2018), molecules; Noureddine Halla, Isabel P. Fernandes, Sandrina A. Heleno
