12.06.2026 - Lebensmittel
Abschaffung von Meldepflichten im LFGB
Aktuell wurde vom zuständigen Ministerium ein Referentenentwurf zum Bürokratieabbau vorgelegt.
Hier sind u.a. folgende Punkte enthalten:
- Streichung der Labormeldepflichten nach §44 Abs. 4a und 5a LFGB
- Streichung der Meldepflichten aus §44 Abs.4 und 5 LFGB
Begründet wird die Streichung dieser Meldepflichten mit dem Argument, dass diese nationalen Vorschriften (die über das EU-Recht hinausgehen), nicht erforderlich sind, um den gesundheitlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Es gibt bereits ausreichend andere Verordnungen und Vorschriften, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen.
Das BAV INSTITUT unterstützt diese Entwicklungen seit vielen Jahren – auch gemeinsam mit unserem Branchenverband VUP e. V. –, da diese Meldepflichten nach unseren Erfahrungen mehr Nach- als Vorteile mit sich bringen. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informiert halten.
