15.10.2026 - Kosmetik
Aluminium in Kosmetika: Neue EU-Höchstgehalte betreffen auch mineralische Rohstoffe
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2026/909 hat die Europäische Kommission neue Höchstkonzentrationen für Aluminium und aluminiumhaltige Bestandteile in kosmetischen Mitteln festgelegt. Die Änderungen können neben klassischen aluminiumhaltigen Kosmetika auch Produkte mit natürlichen mineralischen Rohstoffen wie Kaolin, Bentonit oder Tonerden betreffen.
Aluminium und aluminiumhaltige Verbindungen werden in zahlreichen kosmetischen Produkten eingesetzt, beispielsweise in Antitranspirantien, Make-up, Lippenpflegeprodukten und Zahnpasten. Grundlage der neuen Regelungen ist eine Sicherheitsbewertung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS), der die Verwendung von Aluminium unter bestimmten Bedingungen als sicher bewertet hat.
Die Verordnung sieht je nach Produktkategorie unterschiedliche Höchstkonzentrationen vor. So gelten beispielsweise folgende Werte, jeweils berechnet als Aluminium:
- Nicht aerosolhaltige Antitranspirantien und Deodorants: 7,73 %
- Aerosolhaltige Antitranspirantien und Deodorants: 3,24 %
- Zahnpasta: 3,18 %
- Abzuspülende Gesichts- und Körperprodukte: 0,89 %
- Gesichtspflegeprodukte, die auf der Haut verbleiben: 10,59 % (mit bestimmten Ausnahmen)
Auch natürliche mineralische Rohstoffe können relevant sein
Besondere Aufmerksamkeit verdienen kosmetische Mittel mit mineralischen Rohstoffen wie Kaolin, Bentonit oder anderen Tonerden. Diese können von Natur aus Aluminium enthalten, beispielsweise in Form von Aluminiumsilikaten.
Hersteller sollten deshalb prüfen, ob die verwendeten Rohstoffe und ihre jeweiligen Konzentrationen unter die neuen Beschränkungen fallen. Dabei sind auch die in der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen zu berücksichtigen. Nicht jeder analytisch nachgewiesene Aluminiumgehalt ist automatisch mit einem Verstoß gegen die Höchstkonzentrationen gleichzusetzen.
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