24.08.2026 - Kosmetik
Di-n-Hexylphthalat (DnHexP) in Sonnenschutzmitteln
Bei DnHexP handelt es sich um eine Phthalatverbindung, die zu den Weichmachern zählt. Aufgrund seiner fortpflanzungsschädigenden Wirkung ist sein Einsatz in kosmetischen Mitteln seit 2019 verboten. Durch die Ursachenforschung im Nachgang an eine Human-Biomonitoring Studie 2024, in welcher der Metabolit von DnHexP, Mono-n-Hexylphthalat (MnHexP), in Kinderurin nachgewiesen werden konnte, hat sich als Eintragsquelle in kosmetische Mittel der zugelassene UV-Filter Diethylamino hydroxybenzoyl hexyl benzoate (DHHB) herausgestellt. DHHB kann herstellungsbedingt mit DnHexP verunreinigt sein. Verbotene Substanzen dürfen in technisch unvermeidbaren und gesundheitlich unbedenklichen Rückständen in kosmetischen Mitteln enthalten sein.
Seither wurde auch von behördlicher Seite verstärkt die Entwicklung des DnHexP Gehalts in DHHB enthaltenden Sonnenschutzmitteln überprüft. Die DnHexP Konzentrationen sind in den vergangenen Jahren deutlich rückläufig. In 2026 war nur noch in rund 10% aller untersuchten Proben DnHexP messbare Gehalte.
Auch vom Gesetzgeber wurden hier weitere Schritte zur Minimierung unternommen. Die Änderungsverordnung (EU) Nr. 2026/909 zur Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 beschränkt die technisch unvermeidbare DnHexP Konzentration im Rohstoff DHHB auf maximal 10 mg/kg.
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