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Verwendung von Talkum in Kosmetika: EU-Einstufung als krebserzeugend nach wie vor weiterhin offen

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20.10.2026 - Kosmetik

Verwendung von Talkum in Kosmetika: EU-Einstufung als krebserzeugend nach wie vor weiterhin offen

Verwendung von Talkum in Kosmetika: EU-Einstufung als krebserzeugend nach wie vor weiterhin offen

Talkum (CAS-Nummer: 14807-96-6 / INCI-Bezeichnung: Talc) wird in Kosmetika unter anderem als absorbierender, hautpflegender und texturgebender Inhaltsstoff eingesetzt, beispielsweise in Puderprodukten. 

Die weitere Verwendung des Minerals steht derzeit im Fokus einer regulatorischen Diskussion auf EU-Ebene. Hintergrund ist die Empfehlung des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) aus dem Jahr 2025, Talkum (ohne Asbest oder asbestiforme Fasern) als krebserzeugend der Kategorie 1B sowie als organschädigend bei wiederholter inhalativer Exposition einzustufen. Eine endgültige harmonisierte Einstufung durch die Europäische Kommission ist bislang jedoch nicht beschlossen. 

Die wissenschaftliche Bewertung bleibt umstritten: Während die ECHA weiterhin an der Empfehlung des RAC festhält, kam die britische Health and Safety Executive (HSE) 2026 zu dem Schluss, dass die verfügbaren Daten für eine Einstufung als krebserzeugend nicht ausreichen. Neue wissenschaftliche Analysen diskutieren zudem, ob in Tierversuchen beobachtete Lungentumoren auf eine intrinsische Kanzerogenität oder auf eine Überlastung der Lunge durch sehr hohe Konzentrationen schwerlöslicher Partikel zurückzuführen sind. Auch eine neue epidemiologische Analyse zum Zusammenhang zwischen perinealer Talkumanwendung und Eierstockkrebs hat bislang nicht zu einer Neubewertung durch den RAC geführt.

Für die Kosmetikindustrie ist der weitere Verfahrensverlauf besonders wichtig: Eine Einstufung als Carc. 1B könnte Auswirkungen auf die rechtliche Zulässigkeit von Talkum in kosmetischen Mitteln haben. Nach Artikel 15 der EU-Kosmetikverordnung sind als krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B eingestufte Stoffe grundsätzlich in Kosmetika verboten, sofern keine vorgesehene Ausnahmeregelung greift. Die konkreten Folgen hängen daher von der endgültigen Einstufung und den anschließend erforderlichen regulatorischen Schritten ab.

Bis zu einer endgültigen Entscheidung bleibt die wissenschaftliche und regulatorische Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

 

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