FAQ - Häufig gestellte Fragen - Chemie

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Laut Verordnung (EU) 1169/2011 müssen Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, auf Fertigpackungen angegeben werden. Die unten aufgeführten Grenzwerte, die ebenfalls von den amtlichen Überwachungsbehörden als Beurteilungsgrundlage für Laborergebnisse herangezogen werden, sollen eine Orientierung geben, ab wann ein Allergen als Zutat deklariert werden muss.

Allergen Analytisch bestimmt als kennzeichnungspflichtig als Zutat nach VO (EU) 1169/2011

Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut)

außer:Glucosesirupe auf Weizenbasis, Dextrose, Maltodextrine auf Weizenbasis, Glucosesirupe auf Gerstenbasis, Getreide zur Herstellung von alk. Getränken
Gluten > 80 mg/kg
Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse Volleipulver > 1 mg/kg
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse Erdnuss > 5 mg/kg

Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse

außer: vollständig raffiniertes Sojabohnenöl, natürliche Tocopherole, aus pflanzl. Ölen und Sojabohnen gewonnene Phytosterine, aus Sojaölsterinen gewonnene Phytostanolester
Sojamehlvollfett > 20 mg/kg

Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose)

außer: Molke zur Herstellung von alk. Getränken, Lactit
Entfettetes Milchpulver > 2,5 mg/kg

Schalenfrüchte und daraus hergestellte Erzeugnisse

außer: Schalenfrüchte zur Herstellung von alk. Getränken

Haselnüsse

Cashew

Mandeln, Walnüsse, Pekanüsse, Paranüsse, Pistazien, Makadamianüsse, Queenlandnüsse
Als ganze Haselnuss, Mandel etc.

> 5 mg/kg

> 50 mg/kg

> 20 mg/kg
Sesam und daraus hergestellte Erzeugnisse Sesam ungeschält > 10 mg/kg
Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse Lupine > 50 mg/kg
Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse Selleriesaat > 20 mg/kg
Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse Senfsaat > 5 mg/kg

 

Bei den genannten Werten handelt es sich ausschließlich um Orientierungswerte bei denen die Messunsicherheit der analytischen Verfahren beachtet werden muss.

 

Quelle: www.untersuchungsämter-bw.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei den genannten Werten handelt es sich ausschließlich um Orientierungswerte bei denen die Messunsicherheit der analytischen Verfahren beachtet werden muss.

 

Quelle: http://www.untersuchungsämter-bw.de/pub/beitrag.asp?ID=878&subid=0&Thema_ID=9&lang=DE

Allergien gegenüber Weizen und Erdnüssen sind bei Lebensmitteln allgemein bekannt. Jedoch kann auch der Hautkontakt mit diesen Stoffen zur Entwicklung entsprechender Allergien führen. Aus diesem Grund hat die EU den Einsatz und die Qualität von Weizenproteinen und Erdnussölen reglementiert.

In der Verordnung (EU) 2017/2009 zur Änderung des Anhangs III der EU Kosmetik-Verordnung werden für diese Inhaltsstoffe Grenzwerte definiert. Ab dem 25. September 2018 müssen kosmetische Mittel, die auf den Markt gebracht werden, die o.g. Anforderungen erfüllen.
So dürfen in kosmetischen Mitteln eingesetzte Erdnussöle nur noch eine Höchstkonzentration von 0,5ppm an Erdnussproteinen enthalten. Die Beschränkung für hydrolisierte Weizenproteine richtet sich nach der mittleren Molekülmasse der Peptide. Der Höchstwert für die mittlere Masse liegt bei 3,5 kDa.

Der genaue Text der Verordnung (EU) 2017/2009 ist unter folgendem Link zu finden.

 

Quelle: Europäische Union

Der Begriff "Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß“ (kurz: BEFFE) wird in den Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse definiert. Er gilt als Maß für den reinen Muskelfleischanteil in einem Fleischerzeugnis. Die Leitsätze geben für zahlreiche Fleischerzeugnisse einen Mindestwert vor. Bei Unterschreitung kann eine Irreführung vorliegen.

Fipronil ist ein Biozid und wirkt als stark giftiges Insektizid gegen Flöhe, Milben, Läuse und Schaben. Es findet als Kontaktgift v.a. im Heimtierbereich Anwendung und dient zur Vorbeugung und Behandlung eines Befalls mit Parasiten.

Fipronil ist in Lebensmitteln nicht zugelassen. Es darf somit in der Landwirtschaft weder als Pflanzenschutzmittel noch als Tierarzneimittel eingesetzt werden (Ausnahmegenehmigungen existieren z. B. zur Bekämpfung von Drahtwürmern in Kartoffeln).

Mit Fipronil belastete Erzeugnisse, unabhängig von der Höhe der Belastung, sind als nicht verkehrsfähig zu beurteilen und müssen vom Markt genommen werden. Laut einer Stellungnahme des BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) ist bei Gehalten größer 0,72 mg/kg Lebensmittel sogar ein potentielles gesundheitliches Risiko nicht ausgeschlossen.

In den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuches wird die Beschaffenheit bestimmter Lebensmittel beschrieben. Sie werden auf Grundlage des §16 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) von Sachverständigen aus der Lebensmittelüberwachung, Wissenschaft, Verbraucherschaft und Lebensmittelwirtschaft ausgearbeitet. Die Leitsätze spiegeln die allgemeine Verkehrsauffassung in Deutschland wider. In Ihnen bestimmte qualitätsrelevante Kriterien festgehalten, z.B. Anforderungen an die Spitzenqualität bei Fleischerzeugnissen.

Die Abkürzungen MOSH und MOAH stehen für chemische Verbindungen, die in Mineralöl vorkommen. MOSH steht für „mineral oil saturated hydrocarbons“ (gesättigte Kohlenwasserstoffe), MOAH für „mineral oil aromatic hydrocarbons“ (aromatische Kohlenwasserstoffe). MOSH können beim Verzehr der Lebensmittel vom Körper aufgenommen, in verschiedenen Organen gespeichert und zu entsprechenden Schäden führen. Zur MOAH-Fraktion gehören unter anderem krebsauslösende Substanzen.

Quelle: www.bfr.bund.de

POSH ist die Abkürzung für „polyolefin oligomeric saturated hydrocarbons“. Es handelt sich um gesättigte Kohlenwasserstoffe, welche in Kunststoffen enthalten sind. POSH können in Lebensmittel entsprechend durch Kunststoffverpackungen gelangen. Eine abschließende gesundheitliche Bewertung dieses Stoffs liegt bisher noch nicht vor.

Quelle: www.bfr.bund.de

Steckbrief zu Konservierungsstoffen in Kosmetika

 

Was sind Konservierungsstoffe?

Nach der Kosmetik-Verordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009) sind Konservierungsstoffe definiert als: „Stoffe, die in kosmetischen Mitteln ausschließlich oder überwiegend die Entwicklung von Mikroorganismen hemmen sollen“

 

Welche rechtlichen Regelungen gibt es?

In Kosmetika dürfen nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. d) der Kosmetik-Verordnung nur Konservierungsstoffe enthalten sein, die in Anhang V aufgeführt sind. Derzeit sind in Anhang V ca. 50 Stoffe gelistet. Diese Aufzählung ist abschließend. Des Weiteren sind in Anhang V Höchstgehalte sowie Verwendungszwecke beschrieben. Sind die Bedingungen der Kosmetik-Verordnung nicht erfüllt, ist der Einsatz des jeweiligen Konservierungsstoffes verboten.

 

Welche Konservierungsstoffe gibt es?

Konservierungsstoffe nach Anhang V:

Die Konservierungsstoffe sind in Anhang V der Kosmetik-VO aufgeführt (Aktualisierung des Anhangs bei rechtlichen Änderungen beachten). Hierzu zählen unter anderem:

 

Konservierungsstoffgruppe Beispiele
Organische Säuren
  • Benzoesäure
  • Sorbinsäure
  • Salicylsäure
Parabene
  • Methylparaben
  • Butylparaben
Formaldehyd-Abspalter
  • Bronopol
  • Diazolidinyl Urea
Isothiazolinone
  • Methylisothiazolinone

 

In Kosmetikprodukten werden meist mehrere verschiedene Konservierungsstoffe eingesetzt, um ein breites Wirkspektrum zu erzielen. Die Höchstkonzentrationen für Konservierungsstoffe können sich auch je nach Anwendungsregion/Produktkategorie unterscheiden. Für Benzoesäure gelten z.B. folgende Bedingungen:

 

Art des Mittels/Körperteile Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung
Auszuspülende/abzuspülende Mittel, ausgenommen Mundmittel 2,5 % (Säure)
Mundmittel 1,7 % (Säure)
Auf der Haut/im Haar verbleibende Mittel 0,5 % (Säure)

 

Weitere Stoffe mit konservierenden Eigenschaften:

Neben den in Anhang V definierten Konservierungsstoffen gibt es eine Vielzahl an Stoffen in Kosmetika, die ebenfalls eine mehr oder weniger stark konservierende bzw. antimikrobielle Wirkung besitzen können. 

Zu diesen Stoffen zählen unter anderem:

  • Ätherische Öle
  • Pflanzenextrakte
  • Pflanzenteile (Senfsamen, Eukalyptusblätter etc.)

Diese Stoffe können wie genannt konservierende Eigenschaften aufweisen. Aufgrund der Tatsache, dass diese Substanzen nicht in Anhang V reguliert sind, muss der Hauptverwendungszweck ein anderer sein (z.B. duftgebend, maskierend, feuchtigkeitsspendend). Andernfalls entspricht die Verwendung nicht den Vorgaben der Kosmetik-Verordnung.

 

Was ist bei werbenden Angaben (Claims) zu beachten?

Die sog. „Claims-Verordnung“ VO (EU) Nr. 655/2013 regelt werbende Aussagen bei kosmetischen Produkten. Hierunter fallen auch Werbungen in Bezug auf die Abwesenheit von Konservierungsstoffen sowie dem Verzicht bestimmter Verbindungen (z.B. „ohne Konservierungsstoffe“, „ohne Parabene“).

Laut Anhang dieser Verordnung unterliegen solche werbende Angaben unter anderem der Wahrheitstreue, der Redlichkeit und Lauterkeit. Eine werbende Angabe ist daher stets im Einzelfall bezüglich der genannten Kriterien zu prüfen (siehe auch Literatur der GDCh).

Hinweis: 

Bei sogenannten mikrobiologisch risikoarmen Produkten ist der Einsatz von Konservierungsstoffen in der Regel nicht erforderlich. Hierzu gehören z.B. Produkte mit pH-Werten ≤3 bzw. ≥10 oder einem Wasseraktivitätswert (aW-Wert) von ≤0,75. Weitere Beispiele finden sich in der ISO 29621 (Norm für mikrobiologisch risikoarme Produkte). Werbende Aussagen zur Freiheit von Konservierungsstoffen ist bei diesen Produkten in der Regel als irreführend anzusehen. 

 

Analytische Aspekte:

Die Analytik von Konservierungsstoffen wird innerhalb unserer Tentamus Laborgruppe als akkreditiertes Prüfverfahren durchgeführt. Die Bestimmung erfolgt mittels Flüssigkeitschromatographie in Verbindung mit einer massenspektrometrischen Detektion (LC-MS/MS).

 

Literatur:

 

 

 

 

 

 

 

 

Steckbrief zu Mykotoxinen (Schimmelpilzgiften) in Lebensmitteln

 

Was sind Mykotoxine und wie gelangen sie in Lebensmitteln?

Bei Mykotoxinen (Schimmelpilzgiften) handelt es sich um sekundäre Stoffwechselprodukte, die durch bestimmte Schimmelpilze (z.B. Aspergillus-, Penicillium-Arten) gebildet werden. Aufgrund ihrer toxikologischen Eigenschaften sind Mykotoxine in Lebensmitteln unerwünscht.

Mykotoxine kommen u.a. in Getreide, Nüssen, Trockenfrüchten, Schalenfrüchten, Gewürzen, Kaffee und Kakao vor. Sie können bereits auf dem Feld oder danach während des Transports und der Lagerung gebildet werden und gelangen auf diesem Weg in Lebensmittel.

 

Welche rechtlichen Regelungen gibt es?

In der Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Höchstgehalte-VO) sind Höchstgehalte für bestimmte Mykotoxine festgelegt.

In der Empfehlung (EU) 2022/553 zur Überwachung des Vorkommens von Alternaria-Toxinen in Lebensmitteln gibt es Richtwerte z.B. für verarbeitete Tomatenerzeugnisse, Sesamsamen, Sonnenblumenkerne und –öl, Schalenobst und getrocknete Feigen.

Wichtige Vertreter der Mykotoxine sind Aflatoxine (B1, B2, G1, G2, M1), Ochratoxin A, Patulin, Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine, Citrinin, Ergotalkaloide, T-2- und HT-2-Toxine und Alternariatoxine.

 

Analytik:

Mykotoxine werden mittels LC-MS/MS, Aflatoxin M1 mittels ELISA bestimmt. 

 

Quellen:

BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) abrufbar unter: 

www.bfr.bund.de

Was sind Pestizide und wie gelangen sie in Lebensmitteln?

Bei Pestiziden handelt es sich um Wirkstoffe und Stoffkombinationen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten. Pestizide schützen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schädlingen und Krankheiten auf dem Feld sowie während der Produktion, Lagerung und des Transports.

Dazu gehören unter anderem Herbizide (àUnkräuter), Fungizide (à Pilze), Insektizide (à Insekten), Akarizide (à Milben), Nematizide (à Nematoden), Molluskizide (à Schnecken), Wachstumsregulatoren, Repellentien, Rodentizide (à Nagetiere) und Biozide (à Produkte zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheitsüberträgern wie Insekten, Ratten und Mäusen).

Pestizide können über behandelte Pflanzen bereits auf dem Feld sowie durch Behandlung mit Vorratsschutzmitteln im Verlauf der weiteren Produktion in Lebensmitteln hineinkommen.

 

Welche rechtlichen Regelungen gibt es?

In der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (Pestizid-VO) sind Höchstgehalte festgelegt à abrufbar über die EU-Pestizide-Datenbank: https://food.ec.europa.eu/plants/pesticides/eu-pesticides-database_en .

Die Höchstgehalte beziehen sich in der Regel auf frische, unverarbeitete Rohwaren. In verarbeiteten Lebensmitteln sind entsprechend Verarbeitungsfaktoren (z.B. Trocknungsfaktoren) zu berücksichtigen. Bei stark verarbeiteten Erzeugnissen oder aus mehreren Zutaten zusammengesetzten Lebensmitteln ist eine abschließende rechtliche Bewertung nicht möglich.

In der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion gibt es weitere Regelungen für Bio-Lebensmittel.

Des Weiteren wird in Deutschland zur Beurteilung von Bio-Lebensmitteln der BNN-Orientierungswert für Pestizide zur Beurteilung herangezogen (BNN: Bundesverband Naturkost Naturwaren).

 

Analytik:

Das Pestizide-Screening wird mit einer Kombimethode aus LC-MS/MS, GC-MS/MS und GC-NCI durchgeführt. 

Polare Pestizide wie z.B. Glyphosat / AMPA, Chlormequat / Mepiquat, Chlorat / Perchlorat werden mit Einzelmethoden untersucht. 

Pestizide können auch aus der Umwelt (über Boden, Bewässerung, Luft ..) in Lebensmitteln (u.a. Bio-Lebensmitteln) gelangen. 

 

Quellen:

  • BNN (Bundesverband Naturkost Naturwaren) zu Orientierungswert für Pestizide; abrufbar unter: www.n-bnn.de 
  • BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) zur Einteilung von Pflanzenschutzmittel; abrufbar unter: www.bfr.bund.de

Steckbrief zu Schwermetallen in Kosmetika

 

Wie gelangen Schwermetalle in Kosmetika?

Schwermetalle sind in der Umwelt ubiquitär vorhanden. Somit gelangen diese überwiegend aus der Umwelt in die verwendeten Rohstoffe für kosmetische Mittel. Besonders Produkte wie Puder, dekorative Kosmetik und Zahnpasten können mit Schwermetallen belastet sein, da diese einen hohen Anteil an mineralischen Bestandteilen besitzen. 

Weiterhin können auch Sonnenschutzmittel oder Antitranspirantien betroffen sein, da z.B. eingesetzte Metalle wie TiO2 oder ZnO mit Schwermetallen verunreinigt sein können.

 

Welche rechtlichen Regelungen gibt es?

Einige Schwermetalle sind nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1223/2009 (Kosmetik-Verordnung) verboten. Hierzu zählen unter anderem folgende Schwermetalle:

  • Arsen
  • Antimon 
  • Blei 
  • Cadmium 
  • Quecksilber
  • Nickel
  • Chrom VI

Nach Art. 17 Kosmetik-VO dürfen in kosmetischen Mitteln nur in technisch unvermeidbare sowie gesundheitlich unbedenklichen Mengen enthalten sein, die bei guter Herstellungspraxis nicht zu vermeiden sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellt für 5 Elemente nationale Richtwerte auf, die als technisch unvermeidbar angesehen werden können. Es gilt ein generelles Minimierungsgebot.

 

Schwermetall Richtwerte  
  Kosmetische Erzeugnisse allgemein Zahnpasta
Arsen 0,5 mg/kg* 0,5 mg/kg
Antimon 0,5 mg/kg 0,5 mg/kg
Blei 2,0 mg/kg** 0,5 mg/kg
Cadmium 0,1 mg/kg 0,1 mg/kg
Quecksilber 0,1 mg/kg 0,1 mg/kg

*Für Theater-, Fan- und Karnevalsschminke: 2,5 mg/kg

**Für die Warengruppe Make-up Puder, Rouge, Lidschatten, Kajal, incl. Lidstrich und Eyeliner sowie Theater-, Fan- und Karnevalsschminke: 5 mg/kg

 

Bei Nickel und Chrom handelt es sich um Schwermetalle, die Allergien auslösen können. Für Nickel besteht kein generelles Verbot. Als maximaler Gehalt werden von der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) 5 mg/kg empfohlen.

Chrom(VI) zählt zu den sogenannten CMR-Substanzen. CMR-Stoffe sind Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind. Die Substanzen Chromdioxid-grün und Chromhydroxid-grün, welche zu den Chrom(III)-Verbindungen zählen sind in Kosmetika zulässig.

 

Analytik:

Schwermetalle werden analytisch mit Hilfe der ICP-MS (Inductively Coupled Plasma - Mass Spectrometry) nachgewiesen. Dabei handelt es sich um die am häufigsten eingesetzte Methode in der Spurenelementanalytik.

 

 

Quellen:

  • AGES (2018) Nickel und Chrom in dekorativer Kosmetik – Monitoring, Endbericht der Schwerpunktaktion A-016-17; abrufbar unter: www.ages.at
  • BVL (2016)Technisch vermeidbare Gehalte an Schwermetallen in kosmetischen Erzeugnissen; abrufbar unter www.bvl.bund.de
  • BfR (2006) Kosmetische Mittel: BfR empfiehlt Schwermetallgehalte über Reinheitsanforderungen der Ausgangsstoffe zu regeln: Dokument
  • VO (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November über kosmetische Mittel, aktueller Stand: Verordnung

 

 

 

 

 

 

Wie gelangen Schwermetalle in Lebensmitteln?

Schwermetalle sind in der Umwelt ubiquitär vorhanden. Sie gelangen durch industrielle Prozesse, Abgase, Klärschlamm oder Pflanzenschutzmittel à über Pflanzen oder Fleisch von Weidetieren à in Lebensmittel. Hierzu zählen u.a. Blei, Cadmium, Quecksilber und Arsen.

Des Weiteren zählen aber auch bestimmte Mineralstoffe und Spurenelemente zu den Schwermetallen, die für Mensch, Tier und Pflanze lebensnotwendig sind. Hierzu zählen z.B. Zink, Eisen, Mangan und Kupfer. 

Schwermetalle können sich in Pflanzen und Organen von Nutztieren anreichern, entsprechend können daraus hergestellte Lebensmittel mit hohen Gehalten an Schwermetallen belastet sein. Beispiele hierfür sind Cadmium in Ölsaaten, Pilzen oder Kakao und Arsen und Quecksilber in Fisch und Muscheln. 

 

Welche rechtlichen Regelungen gibt es?

In der Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Höchstgehalte-VO) sind Höchstgehalte für die Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganisches Arsen und Zinn geregelt. Ab 01. Juli 2025 kommen Höchstgehalte für Nickel u.a. in Nüssen, Gemüse, Hülsenfrüchten, bestimmten Ölsaaten und Schokolade dazu.

 

Analytik:

Schwermetalle werden analytisch mit Hilfe der ICP-MS (Inductively Coupled Plasma - Mass Spectrometry) nachgewiesen. Dabei handelt es sich um die am häufigsten eingesetzte Methode in der Spurenelementanalytik.

Verfügbare Schwermetalle / Mineralstoffe sind Aluminium, Antimon, Arsen, Barium, Bismut, Blei, Bor, Cadmium, Calcium, Chrom, Cobalt, Eisen, Kalium, Kupfer, Magnesium, Mangan, Molybdän, Natrium, Nickel, Quecksilber, Schwefel, Selen, Strontium, Phosphor, Thallium, Titan, Vanadium, Zinn, Zink.

In der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (Pestizid-VO) sind weitere Höchstgehalte für Kupfer und Quecksilber festgelegt.

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Quellen:

  • BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) zu Schwermetallen; abrufbar unter: www.bvl.bund.de
  • LGL Bayern (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) zu Schwermetallen; abrufbar unter: www.lgl.bayern.de, www.lgl.bayern.de

Gesamtquecksilber wird zu etwa 55% aus tierischen und zu 45% aus pflanzlichen Lebensmitteln aufgenommen. Das besonders problematische Methylquecksilber (organisches Quecksilber) wird hauptsächlich aus Fischen und Meeresfrüchten aufgenommen.

In allen anderen Lebensmitteln liegt Quecksilber überwiegend in anorganischer Form vor, was für die menschliche Gesundheit weniger gefährlich ist.

Zu den potentiell stärker belasteten Fischen zählen Haifisch, Buttermakrele, Aal, Steinbeißer, Schwertfisch, Heilbutt, Hecht, Seeteufel, und Thunfisch. Hingegen sind z.B. Scholle, Hering und Seelachs in der Regel gering belastet. Gerade diese Fische, die in hohen Mengen verzehrt werden, können einen großen Beitrag zur Quecksilberaufnahme leisten, auch wenn sie gering belastet sind.

Nach Aussagen des Max-Rubner-Instituts (MRI) liegt der Quecksilber-Gehalt der meisten in Deutschland vermarkteten Fische unterhalb der Höchstmengen, vor allem bei Fischen aus dem Nordatlantik. Ausnahmen bilden große und alte Exemplare vom Thunfisch, Weißen Heilbutt oder Schwertfisch. Solche Fische sind selten und werden untersucht, bevor sie gehandelt werden dürfen.

In Deutschland angebotener Thunfisch in Konserven wird vorrangig aus eher jüngeren Fischen hergestellt. Untersuchungsergebnisse zeigen jedoch, dass trotzdem vereinzelte Proben Quecksilbergehalte aufweisen, die an die zulässigen Höchstgehalte heranreichen.

Grundsätzlich gilt, dass alte Fische deutlich stärker mit Methylquecksilber kontaminiert sind, als junge. Auch sind Raubfische (z.B. Thunfisch) stärker belastet als Friedfische (z.B. Sardinen, Brassen).

Fische aus Aquakultur sind in der Regel unbedenklich.

Um die Aufnahme von Quecksilber zu verringern wird empfohlen:

  • Obst und Gemüse gründlich waschen und /oder schälen, weil schwermetallhaltige Stäube sich an der Oberfläche von Obst und Gemüse ablagern können
  • Nicht mehr als 250g Wildpilze (bezogen auf das Frischgewicht) pro Woche zu verzehren (anders als grüne Pflanzen, haben Pilze die Fähigkeit Schwermetalle anzureichern)
  • Innereien, insbesondere von Wildtieren selten essen
  • Frauen mit Kinderwunsch, Schwangere, Stillende sowie Kleinkinder sollten die am Ende der Nahrungskette stehenden Fischarten selten konsumieren und weniger belastete Fischarten  bevorzugen. Das sind in der Regel z.B. Alaska-Wildlachs, Makrele, Hering oder Seelachs sowie Fisch aus Zuchtteichen, z.B. Forelle und Karpfen

Cadmium ist aufgrund seines breiten Vorkommens in Böden sowohl in pflanzlichen als auch in tierischen Lebensmitteln vorhanden. Daher lässt sich die Aufnahme des Schwermetalls nicht komplett vermeiden. Empfehlenswert ist eine abwechslungsreiche Auswahl an Lebensmitteln. Dann wechseln sich automatisch stärker belastete mit geringer belasteten Lebensmitteln ab. Zudem ist eine gute Versorgung mit Nährstoffen eher gewährleistet.

Sehr hohe Cadmiumwerte werden häufig in Innereien, Meeresfrüchten, Algen (Vorsicht bei Nahrungsergänzungsmitteln), Ölsaaten (wie Mohn, Sonnenblumenkerne, Leinsamen, Sesam), bestimmten Pilzsorten und Bitterschokolade gemessen.

Zur Gesamtbelastung tragen allerdings hauptsächlich die in größeren Mengen verzehrten Produkte mit einem nur geringen oder durchschnittlichen Cadmiumgehalt wie Gemüse und Getreideprodukte bei.

Die gesundheitlichen Vorteile einer pflanzlich geprägten Ernährungsweise überwiegen die potentiellen Nachteile. Wer also viel Gemüse und Getreide verzehrt sollte seine Ernährungsgewohnheiten nicht ändern.

Benzin war lange Zeit die Hauptursache für die Umweltbelastung mit Blei. Durch die Einführung des bleifreien Benzins ist sie deutlich zurückgegangen. Durch industrielle Abgase gelangt Schwermetall in die Luft und kann sich als bleihaltiger Staub auf pflanzlichen Lebensmitteln ablagern.

Stärker mit Blei belastet sind aber vor allem Muscheln und Muschelerzeugnisse. Die Grenzwerte werden aber auch hier nur selten erreicht oder überschritten.

Cumarin ist ein natürlicher Aromastoff, der u.a. in Zimt, Waldmeister und Tonka-Bohnen vorkommt. Bei einer kleinen Gruppe besonders empfindlicher Personen kann der Verzehr von cumarinhaltigen Lebensmitteln zu Leberschäden führen. Nach Anhang 3 der VO (EG) Nr. 1334/2008 darf Cumarin daher nicht als solches zur Aromatisierung von Lebensmitteln zugesetzt werden. Für bestimmte zusammengesetzte Lebensmittel (z.B. Weihnachtsgebäck) mit natürlicherweise cumarinhaltigen Zutaten (Zimt) werden in der Verordnung Höchstmengen festgelegt.

Der Einsatz von Konservierungsstoffen dient der Hemmung von Hefen und Schimmelpilzen (teilweise auch Bakterien) in Lebensmitteln und verbessert so deren Lagerfähigkeit. Die Zulassung von Konservierungsstoffen für bestimmte Lebensmittel regelt die VO (EG) Nr. 1333/2008. Nicht in der Verordnung aufgeführte Anwendungszwecke sind nicht zulässig. Beispiele für den Einsatz von Konservierungsstoffen zur Haltbarmachung sind z.B. Kaliumnitrit in gepökelten Fleischerzeugnissen oder Benzoesäure in Gemüsekonserven.

Die EU-Kommission hat am 13.07.2017 eine Bekanntmachung veröffentlicht, die die Kennzeichnung von Allergenen in einigen Punkten konkretisiert. Insbesondere für nicht vorverpackte Lebensmittel enthält die Lebensmittelinformations-Verordnung Nr. 1169/2011 (LMIV) diesbezüglich keine konkreten Angaben. Diese Lücken werden durch die Bekanntmachung geschlossen. Auch die am 13.07.2017 in Kraft getretene nationale Durchführungs-Verordnung über Kennzeichnungsvorschriften (LMIV AV) enthält hierzu nähere Angaben.

weitere Informationen

Vitamine können entweder als Zusatzstoffe oder zur Vitaminanreicherung in Lebensmitteln eingesetzt werden. Als Zusatzstoffe (z.B. Ascorbinsäure als Antioxidationsmittel in Kartoffelprodukten) werden sie mit der entsprechenden Zusatzstoff-Klassenbezeichnung (nach Anhang VII Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV)) z.B. Antioxidationsmittel, gefolgt von ihrer Bezeichnung nach VO (EU) Nr. 231/2012 (oder E-Nummer) im Zutatenverzeichnis angegeben. Die Zulassung für bestimmte Lebensmittel regelt die VO (EG) Nr. 1333/2008. Den Einsatz von Vitaminen zur Vitaminanreicherung (ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel und Diätetische Lebensmittel) regelt die VO (EG) 1925/2006. Sie können im Zutatenverzeichnis als Vitamin angegeben werden (z.B. Vitamin C).