FAQ - Häufig gestellte Fragen -

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Der Nachweis von Keimen in einem kosmetischen Produkt erfordert stets besondere Aufmerksamkeit. Verunreinigte Rohstoffe, Mängel in der Herstellung bis hin zu einer Belastung der Packmittel können Ursachen sein.

Unabhängig von der nachgewiesenen Menge sollte immer eine Identifizierung durchgeführt werden. Nur so kann anhand der Anzahl der Mikroorganismen verbunden mit der Art des Keimes (Risikogruppe, Gefährdungspotential) eine Risikoabschätzung durchgeführt werden. Die Frage nach der Verkehrsfähigkeit des Produktes kann somit beantwortet werden.

Zusätzlich erhält man damit im Rahmen eines mikrobiologischen Risikomanagementsystems Informationen über mögliche Eintragsquellen mit dem Ziel, ähnliche Verkeimungen zukünftig zu vermeiden.

Art.8 der EU-Kosmetikverordnung schreibt vor, dass die Herstellung kosmetischer Mittel im Einklang mit GMP erfolgen muss. Des Weiteren hat die Norm quasi Gesetzescharakter, da sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde (siehe auch ISO 22716 erhältlich beim Beuth-Verlag).

Laut Art. 10 der  EU-Kosmetikverordnung ist für kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung vorgeschrieben. Diese ist durch eine entsprechend qualifizierte Person durchzuführen bevor das Produkt auf den Markt gebracht wird. Im Zuge der Sicherheitsbewertung wird von der Verordnung auch ein Konservierungsbelastungstest gefordert. (siehe Anh.1 Punkt 3 der EU-Kosmetikverordnung)

Nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe l) in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) ist eine Nährwertdeklaration seit dem 13.12.2016 auf vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend. Ausgenommen von der verpflichtenden Nährwertdeklaration sind Lebensmittel aus Anhang V (z.B. Tee, Gewürze) der LMIV sowie Getränke mit einem Alkoholgehalt >1,2  %Vol. 
Wird eine Nährwertdeklaration dennoch freiwillig angebracht, muss diese den Vorgaben der LMIV entsprechen. Zu berücksichtigen sind auch Vorgaben für spezielle Lebensmittel wie z.B. Mineralwasser, Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel.

Ja, die Pflicht zur Kenntlichmachung von Allergenen des Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) besteht auch für nicht vorverpackte Lebensmittel. Der deutsche Gesetzgeber hat mit der vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) ergänzende nationale Vorschriften für die Allergenkennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel geregelt.

Liefert z.B. eine Untersuchung auf Lebensmittelsicherheitskriterien im Sinne der VO (EG) Nr. 2073/2005 unbefriedigende Ergebnisse und handelt es sich auch unter Berücksichtigung des Art. 14 der VO (EG) Nr. 178/2002 um ein nicht sicheres Lebensmittel, ist das  Lebensmittel vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die EU-Kommission hat 36 Fragen und Antworten zur o. g. Verordnung veröffentlicht. Diese geben einen guten Überblick zu interessanten Fragestellungen.

Weitere Informationen finden Sie unter: ec.europa.eu

Durch den Konservierungsbelastungstest soll bestätigt werden, dass das kosmetische Mittel bei bestimmungsgemäßen Gebrauch eine Keimvermehrung verhindert und somit mikrobiologisch stabil ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Konservierungsbelastungstests ausschließlich Modelle sind mit denen keine Garantie für eine 100% -ige Sicherheit darstellen. 
Die Durchführung eines Konservierungsbelastungstests wird von der EU-Kosmetikverordnung als Teil der Sicherheitsbewertung gefordert (siehe Anh. 1 Punkt 3 der Verordnung). 
Von der Verpflichtung der Durchführung eines Konservierungsbelastungstests ausgenommen sind Produkte die eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen.

  • pH-Wert: <3
  • pH-Wert: >10
  • wasserfreie Produkte
  • Alkoholgehalt: >20%,
  • Befüllungstemperatur: >65°C
  • Wasseraktivität: <0,75
  • Produkte auf Lösemittelbasis
  • oxidierende Produkte
  • Aluminiumchlorhydratgehalt: >25%

Weitere risikoarme Produkte können im Zuge einer individuellen Risikobewertung identifiziert werden.

Bestimmte Toxin-produzierende Stämme von E.coli können beim Menschen Diarrhoe und schwerere Erkrankungen, wie z. B. das hämolytisch-urämische Syndrom (HUS) hervorrufen. Nierenversagen und sogar der Tod können die Folge dieser Erkrankung sein.

Listeria monocytogenes kann anatomische Barrieren im Körper leicht überwinden und z.B. problemlos den Darm, die Blut-Hirn-Schranke oder in die Plazenta penetrieren.

Für die Betroffenen einer Listeriose ist die Erkrankung mit einem vergleichsweise höheren Schaden verbunden als bei anderen LM-Infektionserregern (z.B. Fieber, Muskelschmerzen, Magen-Darm-Erkrankungen, Meningitis, Sepsis). Die Letalität liegt bei ca. 10-20% für die normale Bevölkerung und bis zu 75% für Risikogruppen (Schwangere, Neugeborene, Kleinkinder Immungeschwächte Erwachse, Einnahme von Immunsuppressiva oder Magensäurehemmern).