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16.05.2025 - Lebensmittel

16.05.2025 - Ab 1. Januar 2025 gelten neue EU-Vorgaben für Obst, Gemüse, Trockenfrüchte und Nüsse.
Zum 1. Januar 2025 treten neue Vorschriften für die Vermarktung von frischem Obst und Gemüse, Bananen, Trockenfrüchten (einschließlich getrockneter Weintrauben) und Nüssen in Kraft. Die bisherige Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2023/2429 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2430 ersetzt.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Verpflichtende Ursprungslandkennzeichnung für verschiedene Erzeugnisgruppen, vor allem bei Trockenfrüchten und Nüssen sowie küchenfertigen Produkten
- Sonderregelung für getrocknete Weintrauben: hier besteht nur noch die Pflicht zur Angabe des Ursprungslandes.
- Erweiterte Regelung für den Direktverkauf ab Hof
- Erweiterte Regelung beim Online- und Versandhandel (Fernabsatz) von Obst und Gemüse
Frisches Obst und Gemüse – ob lose oder verpackt – muss eine Herkunftsangabe tragen. Bei verpackter, unverarbeiteter Ware erfolgt dies auf dem Etikett, bei loser Ware mindestens auf der Kiste oder einem gut sichtbaren Schild.
Bisher war bei küchenfertigen Produkten wie geschnittenem Obst (z. B. Obst-Snacks), zerkleinertem Gemüse (z. B. geraspelte Karotten) oder fertigen Salatmischungen keine Herkunftsangabe erforderlich. Ab dem 1. Januar 2025 ist diese jedoch auch für solche Erzeugnisse verpflichtend – ebenso für verpackte Schalenfrüchte und Nüsse.
Bei Mischprodukten wie beispielsweise Studentenfutter haben Anbieter künftig zwei Möglichkeiten: Sie können entweder das Ursprungsland für jede einzelne Komponente angeben oder alternativ die Herkunft pauschal mit „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und Nicht-EU“ kennzeichnen. Letztere Option gilt allerdings als wenig verbraucherfreundlich, da sie keine genaue Auskunft über die Herkunft der einzelnen Bestandteile bietet.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.
Quellen:
www.ble.de
www.eur-lex.europa.eu