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16.07.2025 - Lebensmittel

16.07.2025 - Verbrauchertäuschung – Unzulässige Bezeichnung Zwetschgenschnaps
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Bezeichnung „Zwetschgenschnaps“ für eine Spirituose unzulässig ist, wenn sie nicht den Vorgaben der europäischen Spirituosenverordnung entspricht. Das Gericht sah darin eine unerlaubte Anspielung auf die Kategorie „Obstbrand“, die in der Verordnung geschützt ist.
In dem Fall stritten zwei deutsche Spirituosenhersteller um die richtige Bezeichnung für ein Produkt, das aus 33 % Zwetschgendestillat und 67 % Getreidedestillat besteht und als „Zwetschgen Schnaps“ verkauft wird. Auf der Flasche war ein großes Etikett mit drei Zwetschgen abgebildet, was den Eindruck erweckte, es handele sich um einen reinen Obstbrand. Das Rücketikett nannte zwar „Spirituose“ und die genauen Alkoholanteile, doch die dominante Abbildung und die Bezeichnung ließen bei Verbrauchern den Eindruck entstehen, es sei ein Obstbrand, also ein Produkt, das ausschließlich aus Zwetschgen hergestellt wird.
Eine Studie bestätigte, dass viele Käufer bei der Bezeichnung „Zwetschgen Schnaps“ an einen Obstbrand denken, also an ein Produkt, das nur aus Zwetschgen besteht. Das Gericht entschied daher, dass die Bezeichnung und die Bildgestaltung irreführend sind, weil sie auf eine geschützte Kategorie „Obstbrand“ anspielen, die nur Produkte aus 100 % Zwetschgen erlaubt. Da das Produkt aber nur zu 33 % aus Zwetschgendestillat besteht, ist die Bezeichnung unzulässig und darf so nicht verwendet werden. Das Gericht forderte, diese irreführende Bezeichnung und Darstellung zu unterlassen.
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Quelle:
Der Lebensmittelkontrolleur - Fachjournal für Lebensmittelrecht, Verbraucherschutz und Ernährung, Heft 02/2025, Seite 16 Abschnitt Rechtsprechung