29.12.2021 - Lebensmittel

ALTS – Hinweis auf Flüssigwürzung bei gegarten Fleischerzeugnissen

ALTS – Hinweis auf Flüssigwürzung bei gegarten Fleischerzeugnissen

 

Bei Fleischzubereitungen mit einer Flüssigwürzung, die roh als Frischware oder gefroren in den Verkehr gebracht werden, ist es verkehrsüblich auf die Flüssigwürzung in Verbindung mit der Bezeichnung hinzuweisen. Flüssig gewürzte Fleischprodukte werden aber auch fertig gegart in den Verkehr gebracht.

Der ALTS (Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen) befasste sich auf seiner 87. Arbeitstagung vom 21. bis 23. Juni 2021 mit der Frage, ob auch bei gegarten Fleischerzeugnissen ein Hinweis erforderlich ist, wenn sie aus flüssig gewürztem Fleisch hergestellt werden. Viele Hersteller halten den Hinweis für nicht erforderlich, weil das - mit der Flüssigwürzung in das rohe Fleisch eingebrachte - Wasser häufig nach dem Garen weniger als 5 % ausmacht, und deshalb als Zutat nicht mehr anzugeben ist.

Der ALTS vertritt mit Hinweis auf Anhang VI Teil A Nr. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) die Auffassung, dass die Verwendung von Flüssigwürzung bei gegarten Erzeugnissen auch ohne nachweisbares, zugesetztes Wasser als besondere Behandlung zu kennzeichnen ist. Die Unterlassung dieser Angabe ist dazu geeignet, den Verbraucher beispielsweise hinsichtlich Beschaffenheit oder Zusammensetzung irrezuführen.

Diese Auffassung wurde verwaltungsgerichtlich bestätigt (VG Oldenburg 7. Kammer, Urteil vom 05.12.2017, 7 A 4064/16; OVG Lüneburg 13.Senat, Beschluss vom 12.12.2018, 13 LA21/18).

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne zur Verfügung.

 

 

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - https://www.bvl.bund.de

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