13.08.2019 - Lebensmittel

Ausnahmeliste der EU-Kommission – geschützte Bezeichnung „Milch“ bei „Kokosmilch“ erlaubt

Ausnahmeliste der EU-Kommission – geschützte Bezeichnung „Milch“ bei „Kokosmilch“ erlaubt

Gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind Bezeichnungen wie „Milch“, „Butter“ oder „Käse“ Lebensmitteln tierischen Ursprungs vorbehalten und dürfen bei rein pflanzlichen Produkten nicht verwendet werden.

Es gibt jedoch eine Ausnahmeliste von Bezeichnungen, die im Beschluss 2010/791/EU der Kommission vom 20.Dezember 2010 aufgeführt sind. Es handelt sich hierbei um Bezeichnungen von Erzeugnissen, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet werden. Beispiele hierfür sind „Kokosmilch“, „Kakaobutter“, „Fleischkäse“, „Erdnussbutter“ oder „Fischmilch“.

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Quelle: www.heise.de