15.05.2024 - Kosmetik

Der Sicherheitsbericht – ein Muss für jedes Kosmetikum

 

Gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird für jedes kosmetische Mittel vor dem Inverkehrbringen die Durchführung einer Sicherheitsbewertung, inklusive der Erstellung eines Sicherheitsberichts gemäß Anhang I der Verordnung, gefordert.

Zudem werden gem. Art. 10 (2) konkrete Anforderungen an die Qualifikation der durchführenden Person gestellt, deren Nachweis auch Teil des eigentlichen Sicherheitsberichts ist.

 

Der Sicherheitsbericht stellt ein umfassendes toxikologisches Gutachten sowohl der eingesetzten Rohstoffe, inklusive möglicher Verunreinigungen, als auch des finalen Kosmetikums dar. Weiterhin wird nicht nur die kosmetische Formulierung sondern auch die Eignung des Verpackungsmaterials begutachtet. Sollten sich im Verlauf der Vermarktung Änderungen an der Rezeptur oder der Verpackung ergeben, müssen diese durch den Sicherheitsbewerter neu begutachtet werden, was eine Aktualisierung des Sicherheitsbericht erforderlich macht.

 

Das BAV vereint umfassenden Sachverstand und langjährige Erfahrung bei der Bewertung kosmetischer Mittel in einem mehrköpfigen Team an Sicherheitsbwerter(inne)n.

 

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